36 Entscheidungen df7?
c) Eine Reihe von Verfahrensregelungen ist dar?ber hinaus vom Vorhandensein eines der Tatbest?nde des ? 2 G 10
geeignet, Mi?brauch zu verh?ten. Zun?chst sind hier von ausgegangen wurde (BVerfGE 30,1 [19 f., 22]). Es ist dort nur
Bedeutung die Vorschriften ?ber das Antragserfordernis und von Gruppen und Personen die Rede, die in den Verdacht
die unterschiedlichen Antragsberechtigungen (? 4 Abs. 1 und ?verfassungsfeindlichen" Verhaltens geraten sind, also von
2 G 10). Wenn tats?chlich Zufallserkenntnisse auf bestimmte Beschr?nkungsma?nahmen (Briefkontrolle und Abh?ren von
Personen bezogen gewonnen werden, etwa bei der Postkon
Telefongespr?chen) gegen einzelne Personen.
trolle, so ist sichergestellt, da? durch eine ausnahmsweise
3. Die Benachrichtigung ist schlie?lich bei der strategischen
zul?ssige ?bermittlung nach ? 3 Abs. 2 Satz 2 G 10 die Kontrolle technisch nicht m?glich, da die Identit?t der einzel
nen von strategischen Kontrollma?nahmen nach ? 3 G 10
?brigen Voraussetzungen des Gesetzes zu Art. 10 GG f?r die
betroffenen B?rger nicht festgestellt wird. Selbst wenn aus
personenbezogene ?berwachung nicht unterlaufen werden.
Die personenbezogenen Informationen darf der Bundesnach nahmsweise technisch keine Hindernisse bestehen wie bei
richtendienst nur an die f?r die Einzel?berwachung antrags
Postsendungen, so w?rde der Zweck, der mit der strategi
befugten Stellen (? 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a bis d G 10) schen ?berwachung erreicht werden soll, durch eine Benach
weitergeben. Diese m?ssen dann erst die Anordnung von richtigung vereitelt oder doch gef?hrdet. Auch die nachtr?gli
Beschr?nkungen nach den ?? 1 und 2 G 10 unter Beachtung
der hierf?r besonders vorgesehenen Verfahrensbestimmungen
(?? 5 und 6 G 10) beantragen.
Da der Einzelne von der Einleitung strategischer ?berwa
chungsma?nahmen aus Gr?nden des Staatsschutzes nichts
erf?hrt, ist es ihm auch nicht m?glich, die Verwendung und
Verwertung der in den Verfahren nach dem Gesetz zu Art. 10
che Offenlegung und Er?rterung einer strategischen Kontroll
ma?nahme kann Anhaltspunkte f?r die Arbeitsweise sowie
den konkreten Beobachtungsbereich des Bundesnachrichten
dienstes bieten und dadurch deren Wirksamkeit in hohem
Ma?e beeintr?chtigen. Die Befugnis, den von einer strategi
schen ?berwachungsma?nahme Betroffenen nicht in Kennt
nis zu setzen, dient der Effektivit?t der Arbeit des Bundes
GG gewonnenen Daten selbst zu kontrollieren. Nach den nachrichtendienstes und macht die strategische ?berwachung,
Berichten des Bundesbeauftragten f?r den Datenschutz h?lt das Abh?ren von Telefongespr?chen und das ?ffnen von
sich indessen die Weitergabe personenbezogener Angaben,
die bei ?berwachungsma?nahmen nach ? 3 Abs. 1 G 10
Briefen, erst sinnvoll.
4. Verfassungsrechtlich hingenommen werden kann dies bei
der hohen Bedeutung der Grundrechte sowohl als Abwehr
zuf?llig gewonnen worden sind, streng im Rahmen des ? 3
Abs. 2 G 10 (vgl. Zweiter T?tigkeitsbericht des Bundesbeauf rechte des Einzelnen als auch als objektive Prinzipien der
tragten f?r den Datenschutz vom 18. 1. 1980 [BTDrucks. 8/ gesamten Rechtsordnung nur deshalb, weil die Kontrolle der
3570 S. 50]; Dritter T?tigkeitsbericht des Bundesbeauftragten Ma?nahmen der strategischen ?berwachung durch unabh?n
f?r den Datenschutz vom 9. 1. 1981 [BTDrucks. 9/93 S. 55]).
gige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und
IV. F?r die zust?ndigen Anordnungsbeh?rden besteht bei Hilfsorgane (Kontrollkommission [? 9 Abs. 4 G 10] und Da
Ma?nahmen im Sinne des ? 3 Abs. 1 G 10 keine Verpflich tenschutzbeauftragte) sichergestellt ist (vgl. BVerfGE 30, 1
[23, 31]; 65, 1 [46]).
tung, diese den davon betroffenen Personen mitzuteilen.
1. Wortlaut, systematische Stellung und Entstehungsge
schichte des ? 5 Abs. 5 G 10 gestatten entgegen der Auffas
sung der Beschwerdef?hrerin die von der Bundesregierung
zugrunde gelegte Auslegung, eine Unterrichtung der von
Ma?nahmen der strategischen ?berwachung Betroffenen sei
gesetzlich nicht geboten.
Aus dem Wortlaut, dem Satzteil ?den Betroffenen nach
ihrer Einstellung" (der Beschr?nkungsma?nahmen), kann ent
nommen werden, da? nur Ma?nahmen gemeint sind, die sich
gegen einzelne Personen richten, nicht aber solche, welche die
?berwachung bestimmter Post- und Fernmeldeverkehrsbe
ziehungen zum Gegenstand haben. Allerdings ist richtig, da?
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Satz 2; RKEG ? 5 Satz 1;
LV Rh.-Pf. Art. 35 Abs. 1; VwGO ?? 42 Abs. 2, 113 Abs. 1
Satz 4.
1. Die Eltern eines minderj?hrigen, ?ber vierzehn Jahre
alten Kindes sind aufgrund ihres Erziehungsrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG befugt, Klage zu erheben mit dem
Ziele, da? ihr Kind entsprechend seinem Wunsch am Reli
gionsunterricht einer Religionsgemeinschaft, der es nicht
angeh?rt, teilnehmen darf.
2. Ob und in welchem Umfang bekenntnisfremde Sch?ler
zum Religionsunterricht zugelassen werden, haben die Re
? 5 G 10 als eine Regelung sowohl f?r ?berwachungsf?lle ligionsgemeinschaften gem?? Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu
nach ? 2 als auch f?r Ma?nahmen nach ? 3 G 10 verstanden entscheiden.
werden k?nnte, wie sich aus ? 5 Abs. 1 bis 4 G 10 ergibt, wo
von Anordnungen nach ? 1 oder von Anordnungen oder
BVerwG, Urteil v. 2. 9. 1983 - 7 C 169.81 (OVG Koblenz).
Beschr?nkungsanordnungen die Rede ist. Auch galt ? 5 Abs. 5 Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang die dem katholi
in der Fassung vom 13. 8. 1968 (BGBl. I S. 949) - a. F. -,
wonach der Betroffene ?ber Beschr?nkungsma?nahmen nicht
zu unterrichten war, f?r beide Fallgruppen. Wenn aber die
Unterrichtungspflicht schon f?r die F?lle des ? 2 G 10 nicht
vorgesehen war, konnte sie der Gesetzgeber f?r die nicht
gegen bestimmte,Personen gerichtete ?berwachung nach ? 3
G 10 erst recht f?r ?berfl?ssig halten.
2. Im ?brigen ist zu ber?cksichtigen, da? ? 5 Abs. 5 G 10
durch das Gesetz vom 13. 9. 1978 (BGBl. I S. 1546) neu ge
fa?t wurde, weil ? 5 Abs. 5 a. F. G 10 insoweit mit Art. 10
schen Bekenntnis zugeh?rige Kl?gerin zu 3 berechtigt war, am Unter
richt im Grundfach evangelische Religionslehre in der gymnasialen
Oberstufe der Staatlichen Gesamtschule Altenkirchen teilzunehmen.
Die Kl?gerin zu 3 besuchte diesen Unterricht in den zwei Halbjahren
der Jahrgangsstufe 11. Ihren gemeinsam mit ihren Eltern, den Kl?gern
zu 1 und 2, gestellten Antrag, sie auch in den Jahrgangsstufen 12 und
13 zur uneingeschr?nkten Teilnahme am Grundfach evangelische
Religionslehre zuzulassen, lehnten die Schule mit Bescheid vom 13. 2.
1978 und die Bezirksregierung Koblenz mit Widerspruchsbescheid
vom 8. 3. 1978 unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Kultusmini
steriums von Rheinland-Pfalz vom 20. 2. 1977 ab, wonach entspre
chend den ?bereinstimmenden Entscheidungen der evangelischen
Landeskirchen und der katholischen (Erz-)Di?zesen in Rheinland
Pfalz Sch?ler, die in der gymnasialen Oberstufe am Grundfach Reli
men auch ohne eine Gef?hrdung des Zwecks der ?berwa
gionslehre teilnehmen, mindestens drei der f?nf zu besuchenden
chungsma?nahmen und eine Gef?hrdung des Schutzes der
Halbjahreskurse im Religionsunterricht der eigenen Konfession bele
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be
gen m?ssen.
standes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes
Die Kl?ger erhoben Verpflichtungsklage, die das VG abwies. Es
Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar und nichtig war, als er die
Unterrichtung des Betroffenen ?ber Beschr?nkungsma?nah
ausschlo? (BVerfGE 30, 1 [31] - Abh?rurteil -). Aus den
Entscheidungsgr?nden des Abh?rurteils ergibt sich, da? nur
hielt die Klage der Eltern wegen der Religionsm?ndigkeit der Tochter
f?r unzul?ssig, die Klage der Tochter f?r unbegr?ndet.
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