34 Entscheidungen JJ/Zi

ren Erkenntnisquellen Nachrichten ?ber verteidigungspoliti
sche Sachverhalte, etwa Truppenbewegungen in einem ande
ren Land, erlangt werden k?nnen. Das gen?gt f?r die Geeig
netheit des vom Gesetzgeber zugelassenen Mittels. Die Geeig
netheit des Mittels im Sinne der M?glichkeit, den angestrebten
Zweck zu f?rdern, bedeutet entgegen der Auffassung der
Beschwerdef?hrerin nicht, der Erfolg m?sse in jedem Einzel
fall auch tats?chlich erreicht werden oder erreichbar sein. Die

ber?hrendes Mittel nicht zur Verf?gung steht, kann nach den

Vorschriften des Gesetzes zu Art. 10 GG die strategische

?berwachung zeitlich und r?umlich auf bestimmte Post- und
Fernmeldeverkehrsbeziehungen begrenzt eingesetzt werden.
b) Diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber selbst schon
Rechnung getragen. Nach ? 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 ist im Antrag
darzulegen, da? die Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w?re. Der Bun

abstrakte M?glichkeit der Zweckerreichung gen?gt. Die Be
desminister der Verteidigung hat noch zus?tzlich erkl?rt, der
schwerdef?hrerin verkennt, da? es bei der ?berwachung von Bundesnachrichtendienst nehme alle au?erhalb des Verfah
Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen nicht um das Mit
rens nach dem Gesetz zu Art. 10 GG gegebenen und er
lesen oder Mitschneiden ganzer Briefe oder Gespr?che um
schlie?baren M?glichkeiten zur Erforschung der in ? 3 Abs. 1
ihrer selbst willen geht, die dann im einzelnen ausgewertet
Satz 2 G 10 genannten Sachverhalte wahr, soweit die Nutzung
werden, sondern lediglich um ganz bestimmte einzelne Sach
dieser M?glichkeiten unter dem Gesichtspunkt der G?terab
verhalte, zum Beispiel Truppenbewegungen, auf die hin die
w?gung zu verantworten sei. Er bezieht sich dabei im wesent
Post durchgesehen und Telefongespr?che mitgeh?rt oder mit
lichen auf den Einsatz von Aufkl?rungspersonen im Gebiet
geschnitten oder aufgrund bestimmter Merkmale durch Com des Warschauer Paktes. Wenn die Beschwerdef?hrerin diese
puter ausgewertet werden. Nur solche Teilaspekte sind Ziel
Ausf?hrungen als ?unbestimmt gehalten und wenig einleuch
der ?berwachung. Sie werden aus dem Kontrollmaterial her
tend" bezeichnet und r?gt, es sei nicht dargetan, da? die
ausgefiltert ohne R?cksicht auf den sonstigen Inhalt des ?ber
mittelten und die am einzelnen Brief- oder Fernmeldeverkehr Ma?nahmen zur rechtzeitigen Erkenntnis einer Gefahr unent
behrlich seien, so verkennt sie zweierlei: Es handelt sich um
beteiligten Personen.
einen sicherheitssensiblen Bereich, was verst?ndlicherweise
d) Zu Unrecht meint die Beschwerdef?hrerin, bei der Ge ausschlie?t, in diesem Zusammenhang auf alle Einzelheiten
eignetheit des Mittels m?sse nach ein- und ausgehender Post einzugehen. Au?erdem geht es nicht um Ma?nahmen, die zur
differenziert werden. Die Kontrolle der aus der Bundesrepu
rechtzeitigen Erkenntnis der Gefahr eines bewaffneten An
blik Deutschland ausgehenden Post sei nicht geeignet, Auf
griffs unentbehrlich sind, sondern um die Sammlung von
schlu? ?ber einen bevorstehenden Angriff zu geben, da eine Nachrichten ?ber Sachverhalte im Sinne des ? 3 Abs. 1 G 10.
Post?berwachung nach ? 3 G 10 nur zur Aufkl?rung eines
Es ist daher davon auszugehen, da? die strategische ?berwa
bewaffneten Angriffs von au?en, nicht aber zum Schutz gegen

Bedrohung des inneren Friedens vorgesehen sei. Auch die
Kontrolle der ausgehenden Post kann den gew?nschten Er
folg f?rdern. Immerhin ist es denkbar, da? ein ausgehender
Brief auf eine Mitteilung, die der Schreiber erhalten hat,
eingeht und damit eine Nachricht ?ber einen Sachverhalt im
Sinne des ? 3 Abs. 1 G 10 liefert. Da? diese Wahrscheinlich
keit geringer sein k?nnte als bei Sendungen aus dem Ausland
in die Bundesrepublik Deutschland, ist dabei unerheblich. F?r
sich gesehen ist auch die Kontrolle ausgehender Briefe geeig
net, zu dem gesetzgeberisch gew?nschten Erfolg beizutragen.
Dem entspricht die Stellungnahme des Bundesministers der
Verteidigung, da? die Kontrolle ausgehender Post einen in der
Regel weniger gro?en Erkenntniswert habe. Entscheidend ist
in diesem Zusammenhang, da? eine Vielzahl von Erkenntnis
quellen, von denen die Post?berwachung einschlie?lich der
ausgehenden Post nur eine ist, dazu f?hren kann, die Gefahr
eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutsch
land zu erkennen.

chung im Sinne des ? 3 G 10 zumindest auch erforderlich war,
um den erstrebten Zweck zu erreichen, weil andere denkbare
Mittel, jedes f?r sich oder alle zusammen genommen, im Jahre
1978 nicht f?r die Sammlung von Nachrichten ?ber Sachver
halte im Sinne des ? 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 gen?gten.

3. Bei einer Gesamtabw?gung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gr?nde mu? die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt sein (BVerfGE 30, 292 [316]). Die Ma?nahme
darf den Betroffenen nicht ?berm??ig belasten (BVerfGE 48,
396 [402]). Das erforderliche Mittel, die Post- und Fernmelde
verkehrskontrolle, steht zu dem erstrebten Zweck, Nachrich
ten ?ber Sachverhalte im Sinne des ? 3 G 10 zu sammeln, nicht

au?er Verh?ltnis. Ziel der ?berwachungsma?nahmen ist die
Sicherung des Bestandes des Staates vor bewaffneten Angrif
fen von au?en. Daher ist das eingesetzte Mittel (strategische
Kontrolle) f?r den einzelnen Betroffenen nicht unzumutbar.
Folgt man der vom Chef des Bundeskanzleramtes als ann?
hernd richtig bezeichneten Zahl von 1,6 Millionen kontrol
2. Das Mittel ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht lierter Briefe (vgl. Der Spiegel, NR. 47/1978 S. 25), so ist bei
ein anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte aus einem Postvolumen von allein 188,4 Millionen Briefen von
Art. 10 Abs. 1 GG nicht oder doch weniger f?hlbar ein und nach der DDR im Jahre 1978 (Posttechnisches Zentral
schr?nkendes Mittel h?tte w?hlen k?nnen (vgl. BVerfGE 30, amt, Referat f?r Statistik, Poststatistik, Auswertung der Stati

292 [316] m. w. N.).

stik 130 S. 2 in Verbindung mit Auswertung der StP 3 1978)

a) Wenn anderweitig eine ausreichende Sammlung von und rund 60 Millionen Briefen von und nach den ?brigen
Nachrichten ?ber Sachverhalte im Sinne des ? 3 Abs. 1 Satz 2 L?ndern des Warschauer Paktes im Jahre 1978 die Wahr
G 10 ohne Gef?hrdung von Menschen (Auskunftspersonen

scheinlichkeit, von einer derartigen Kontrolle ?getroffen" zu
im Gefahrengebiet) und ohne Eingriffe in die Grundrechte aus werden, f?r den Einzelnen ?u?erst gering.

Art. 10 Abs. 1 GG m?glich ist, darf das Mittel der strategi
Abgesehen davon ist eine ?berm??ig belastende Wirkung
schen ?berwachung nach ? 3 G 10 nicht eingesetzt werden. Indes Mittels der strategischen Kontrolle auf den von der Ma?
diesem Zusammenhang kommt dem Einsatz moderner Tech nahme ?getroffenen" B?rger durch die damit verbundene
niken gro?e Bedeutung zu. So ist die Anordnung von strategi Beeintr?chtigung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nicht
schen ?berwachungsma?nahmen, die in Grundrechte der gegeben. Da Absender und Empf?nger von Briefen und Tele
B?rger, insbesondere in die aus Art. 10 Abs. 1 GG eingreift,
fonaten nicht registriert werden, die von Ma?nahmen der
nicht erforderlich und mit dem Grundgesetz unvereinbar,
strategischen ?berwachung Betroffenen in aller Regel daher
wenn die Erkenntnisse zum Beispiel durch den Einsatz von
anonym bleiben, stellt sich bei objektiver Betrachtungsweise
Satelliten gewonnen werden k?nnen, die in der Lage sind, aus das gelegentliche Lesen der Briefe, das Abh?ren und Mit
gro?er H?he jede Bewegung in anderen Staaten exakt zu schneiden von Ferngespr?chen als relativ geringf?gige Bela
?bermitteln. Solange und soweit ein f?r den erstrebten Zweck stung des Einzelnen und damit als ein Grundrechtseingriff
allein ausreichendes, Art. 10 Abs. 1 GG nicht oder weniger von geringerer Intensit?t dar.

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