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Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die
Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den
Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der
erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 3 Besondere Auskunftsverlangen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des
Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder
2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten
Schutzgüter
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4
und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen
Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der
Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in §
8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 4 Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d
Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
eingeschränkt.
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die §§ 9, 9a und 9b
des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen
Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die
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