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Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
BNDG
Ausfertigungsdatum: 20.12.1990
Vollzitat:
"BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.6.2017 I 2097
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Das G wurde als Art. 4 G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen;
das G wurde am 29.12.1990 verkündet und ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am Tage nach der
Verkündung in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes
§ 1 Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes.
Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen
Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich
personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis
32.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 2 Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten
verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere
Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere
Behörde zuständig ist.
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
(1a) (weggefallen)
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck
anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach
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