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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und
Dr. Tegethoff
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in
Bezug auf den Antrag des Klägers auf Verurteilung der
Beklagten zur Löschung gespeicherter Metadatensätze
aus Telekommunikationsverkehren des Klägers und aller
damit im Zusammenhang stehenden Datensätze übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den
Bundesnachrichtendienst Telefonie-Metadaten aus Telekommunikationsverkehren des Klägers in der Datei
VERAS zu speichern oder zu nutzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/8 und
die Beklagte zu 3/8.
Gründe:
I
1
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er wendet sich gegen die Speicherung und Nutzung von Metadaten aus seinen Telekommunikationsverkehren durch den Bundesnachrichtendienst, insbesondere in der von dem Bundesnachrichtendienst
betriebenen Datei VERAS (Verkehrsdatenanalysesystem).
2
Der Bundesnachrichtendienst betreibt Dateien, die er seinem Aufklärungsauftrag aus § 1 Abs. 2 BNDG zuordnet und als geheim einstuft. In der Datei
VERAS speichert er Metadaten von auslandsbezogenen leitungsvermittelten
Telefonie-Verkehren für eine Dauer von in der Regel sechs Monaten. Er nutzt
sie für nachrichtendienstliche Analysen, die dazu dienen, Kommunikationsbe-