Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und
Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung
erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Berichte einer oder eines Sachverständigen nach § 7 unter
Wahrung des Geheimschutzes an andere parlamentarische Gremien zur Kontrolle der Nachrichtendienste im
Bund und in den Ländern sowie an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
oder eines Landtages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind,
ist eine Übermittlung nur mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig.
§ 11 Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter
(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit
Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu
benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die
förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und
Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern
des Gremiums zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. Das
Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der
Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums
(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte
der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Leitende
Beamtin oder ein Leitender Beamter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist
im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle
der Nachrichtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen
Beschäftigten. Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz
beigegeben sind.
(3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die Ständige
Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der
Weisungen entsprechend.
§ 12a Amtsbezüge der oder des Ständigen Bevollmächtigten
Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis
beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe
der einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten
Bundesbehörde zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz
sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des
Bundesministergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a
Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung
mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der
oder des Ständigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder
der Ständige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen
Bevollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich
vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
§ 13 Berichterstattung
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