Drucksache 17/5200

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(§ 39 Absatz 1 und 2 Postgesetz) unterliegende Sendungsdaten abzustellen:
– Die Vergabe des Passworts für Geschäftskunden
wurde an datenschutzrechtliche Vorgaben angepasst.
– Die Anzahl der Ziffern der Sendungsnummern wurde
erhöht, um den Geschäftskunden mehr Sendungsnummern zur Verfügung stellen zu können. Dadurch wurden die Fälle einer Mehrfachvergabe der Sendungsnummern für die Dauer der Anzeige im System
reduziert.
– Der Zeitraum der Anzeige wurde auf drei Monate begrenzt.
– Die Sendungsverfolgung mit einem Mehrfachaufruf
(alle Sendungen des Versenders werden angezeigt)
wurde so konfiguriert, dass bei Vorliegen älterer und
neuerer Informationen zu einer Sendungsnummer nur
die neueren angezeigt werden. Bei Fragen zu älteren
Sendungsdaten muss der Kundenservice der Deutsche
Post AG kontaktiert werden.
Schließlich wurde die Anzeige der Daten bei der Sendungsverfolgung auf Sendungsnummer, Sendungsverlauf
und Zustellstatus beschränkt.
Zudem hat die Deutsche Post AG die Ausweisdatenerhebung bei der Paketabholung reduziert. Wenn der Empfänger die Sendung selbst abholt, wird nur noch Einsicht in
sein Ausweisdokument genommen und dies vermerkt.
Eine Speicherung von Ausweisdaten findet nicht mehr
statt. Bei Abholung durch einen Bevollmächtigten des
Empfängers werden die Ausweisdaten auch weiterhin zulässigerweise erhoben und gespeichert.
Ich begrüße die genannten Maßnahmen, da sie die Einsichtnahme in die Daten Dritter verhindern und den Umfang der gespeicherten Daten verringern.
Freiheit und Sicherheit
7

Innere Sicherheit

7.1

Sicherheitsarchitektur des Bundes

7.1.1

Evaluierung von Sicherheitsgesetzen –
Sichere Entscheidungsgrundlagen
für Grundrechtsschutz und Effizienz

Die Evaluierung von Sicherheitsgesetzen soll dem Gesetzgeber eine solide Wissensgrundlage für weitere Entscheidungen geben. Dabei sind hohe Anforderungen an
Methodik und Maßstäbe zu richten.
In der Vergangenheit wurden den Sicherheitsbehörden auf
Grund aktueller Gefährdungslagen und zugespitzter Risikowahrnehmung wiederholt zusätzliche Befugnisse eingeräumt. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
wurden dabei bisweilen in großer Eile formuliert und beraten. Es nimmt nicht Wunder, dass dabei immer wieder
handwerkliche Fehler passieren. Noch bedenklicher ist,
dass im Eilverfahren in Grundrechte eingegriffen wurde.
Immer wieder hat das Bundesverfassungsgericht deshalb
den Gesetzgeber korrigiert, etwa beim Großen Lauschangriff (vgl. 20. TB Nr. 7.1.1), bei der Telefonüberwachung

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

durch das Zollkriminalamt (vgl. 20. TB Nr. 5.4.3), bei der
Online-Durchsuchung (vgl. 22. TB Nr. 4.1.1) und zuletzt
bei der Vorratsdatenspeicherung (vgl. Nr. 6.1).
Deshalb ist es dringend geboten, die neuen Befugnisse im
Lichte der seit ihrer Einführung gewonnenen Erfahrungen
einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Fachleute
sprechen hier von „Evaluierung“.
Verschiedene gesetzliche Regelungen zu Befugnissen im
Bereich der Sicherheitsbehörden verpflichten Bundesregierung und Gesetzgeber zur Evaluierung. Dies betrifft
das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (vgl. 21. TB
Nr. 5.1.2) zum 9. Dezember 2010, das Antiterrordateigesetz (vgl. 21. TB Nr. 5.1.1) zum 31. Dezember 2011 und
das BKA-Gesetz (vgl. 22. TB Nr. 4.3.1) hinsichtlich der
dem Bundeskriminalamt übertragenen Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und
den ihm hierfür eingeräumten Befugnissen zur Rasterfahndung und zur sog. Online-Durchsuchung zum 1. Januar
2014. Darüber hinaus sind im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung weitere Evaluierungen vereinbart
worden. So will die christlich-liberale Regierungskoalition
Aufgaben und Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden,
die Reform der Telekommunikationsüberwachung sowie
die Sicherheitsdateien unter dem Blickwinkel des Trennungsgebotes zwischen Polizei und Nachrichtendiensten
evaluieren.
Dem Gesetzgeber obliegt – besonders im grundrechtsrelevanten Bereich – nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht, die Auswirkungen seiner Gesetze in der Praxis fortlaufend zu beobachten und die Vorschriften gegebenenfalls nachzubessern. Dies gilt insbesondere dann, wenn neue Befugnisse
eingeführt werden, deren Auswirkungen zum Zeitpunkt
des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht absehbar sind.
Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers korrespondiert also mit nachträglichen Kontrollpflichten.
Diese verfassungsrechtliche Notwendigkeit ist auch politisch von großer Bedeutung. Eine Evaluierung hat den
Zweck, dem Gesetzgeber eine tatsächliche und wissenschaftlich fundierte Grundlage für künftige Entscheidungen
zu geben. Nur auf diese Weise kann er Gesetze schaffen, die
einerseits Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere unbeteiligter Bürgerinnen und Bürger – so gering wie möglich halten und andererseits den Sicherheitsbehörden
gleichzeitig ermöglichen, ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Evaluierung verbindet Grundrechtsschutz mit einer Effizienzsteigerung der sicherheitsbehördlichen Arbeit. Sie kann z. B. dazu führen, dass
Ressourcen zielgerichteter eingesetzt werden, z. B. für
Terrorismusbekämpfung. Evaluierung kann aber auch ergeben, dass Eingriffsbefugnisse enger ausgestaltet oder
Datenbestände verkleinert werden. Die Diskussion darüber könnte heute womöglich mit größerer Standfestigkeit
geführt werden, wenn man bereits früher in größerem Umfang Evaluierungen durchgeführt hätte.
Evaluierungsvorhaben werden aber ihr Ziel nicht erreichen, wenn ihre Methodik und die angelegten Maßstäbe
zu eng ausgestaltet sind.

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