Drucksache 17/5200

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

K a s t e n a zu Nr. 5
Fünf-Punkte-Katalog
1. Technologischen Datenschutz stärken
Bei der Entwicklung neuer Technologien müssen die Erfordernisse des Datenschutzes frühzeitig berücksichtigt
werden („privacy by design“). Zudem sollten die Voreinstellungen von Sozialen Netzwerken oder bei Browsern
standardmäßig ein hohes Datenschutz- und Verbraucherschutzniveau aufweisen („privacy by default“).
2. Datenerhebung und -verarbeitung transparent gestalten
Informationen über eingesetzten Techniken der Datenerhebung und -verarbeitung müssen situativ angemessen,
verständlich und leicht abrufbar sein. Einwilligungen in die Erhebung und Verarbeitung von Daten sollten zeitlich begrenzt sein. Eine aktive, informierte Einwilligung ist verbindlich umzusetzen.
3. Gesetzlichen Rahmen verbessern
Die wesentlichen Verbraucher- und Datenschutzrechte gehören ins Gesetz. Dazu gehört ein verbrieftes Widerspruchsrecht der Betroffenen gegen die Veröffentlichung ihrer Daten im Internet sowie das Verbot Profile nicht
ohne Einwilligung des Betroffenen zu erstellen.
4. Freiwillige Selbstverpflichtungen verbindlicher machen
Freiwillige Selbstverpflichtungen, wie der kürzlich präsentierte Datenschutz-Kodex von Anbietern von Geodaten-Diensten (zum Beispiel Google Street View), sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie müssen aber mit Kontrollen und Sanktionen bei Nichteinhaltung begleitet werden. Eine Selbstverpflichtung ersetzt kein verbrieftes, einklagbares Recht auf Widerspruch.
5. Verbraucher- und Datenschutz international durchsetzen
Das Surfen im Internet ist längst – obwohl vor Ort durchgeführt – eine globale Angelegenheit. Internetdienste,
die unter das sogenannte Safe Harbor-Abkommen fallen, müssen sich an europäisches beziehungsweise nationales Recht halten und dies auch gegenüber den Nutzern kenntlich machen. Um dies zu erreichen, muss das Abkommen verbessert und effektiv durchgesetzt werden.
K a s t e n b zu Nr. 5
Artikel 91c Grundgesetz
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die
Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit
für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der
beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die
Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
5.1

Smart Metering – Der intelligente
Stromzähler

Die Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung ist
ein wichtiges Ziel, das auch eine sparsame und umweltfreundliche Produktion sowie Verteilung umfasst – allerdings nicht zum Preis eines gläsernen Energieverbrauchers.

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

Der Anspruch der Nachhaltigkeit bedingt den breitflächigen Einsatz erneuerbarer Energien sowie eine Erhöhung
der Energieeffizienz. Die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien stellt die Versorgungsunternehmen dabei
vor neue Herausforderungen und bedarf intelligenter Verknüpfungen von Energieerzeugung, Transport, Speicherung und Verbrauch. Mit Hilfe intelligenter Stromnetze sowie dem Einsatz neuer Mess- und Steuerungstechnik soll

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