Drucksache 17/5200
– 176 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
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In enger Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Schutzziele des Datenschutzes neu und konkreter als
bisher definiert und verbindlicher gestaltet werden. So sieht zwar bereits das geltende Datenschutzrecht beispielsweise eine Zweckbindung
für die Verwendung personenbezogener Daten vor. Dieses auch vom
Bundesverfassungsgericht als zentraler Grundsatz des Datenschutzrechts hervorgehobene Prinzip wird jedoch in der Praxis immer wieder
in Frage gestellt und unterlaufen. Ziel muss es daher sein, dieses bei
einer Modernisierung zu stärken und seine Bedeutung erneut zu betonen.
Ausgangspunkt muss der Schutz der/des Einzelnen vor der Gefährdung (nicht nur konkreter Beeinträchtigung) ihrer/seiner Menschenwürde und Handlungs- und Verhaltensfreiheit durch das Sammeln und
Verwenden ihrer/seiner personenbezogenen Daten sein, d.h. von Informationen über sie/ihn, ihr/sein Verhalten, ihren/seinen Aufenthalt
und ihr/sein Denken. Dieser Schutz muss sich auch auf die von ihr/ihm
genutzten elektronischen Hilfsmittel und Kommunikationsformen
erstrecken, die ihre/seine Persönlichkeit abbilden können. Maßgeblich
muss dabei die Gefährdung für das Persönlichkeitsrecht und die Eingriffsintensität sein: Je höher das Gefahrenpotenzial ist, desto wirkungsvollere Schutzmechanismen sind erforderlich.
Der notwendige Schutz ist insbesondere gekennzeichnet durch
– eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung und -nutzung
auf das Erforderliche,
– eine konsequentere Zweckbindung der einmal erhobenen personenbezogenen Daten (ausführlicher hierzu Abschnitt 2.2.2.),
– die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen und
– Transparenz der Datenverarbeitung (ausführlicher hierzu: Abo
schnitt 2.2.4.).
Die Verwirklichung dieser Schutzziele soll durch folgende Maßnahmen unterstützt werden:
– ein grundsätzliches Verbot der Profilbildung (ausführlicher hierzu: Abschnitt 2.2.3.) und
– eine Verpflichtung zur konsequenten Löschung („geregeltes Vergessen“).
Hierbei kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob die Gefährdung von einer öffentlichen oder von einer nicht-öffentlichen Stelle ausgeht.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010