Drucksache 17/5200

– 174 –

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

n o c h Anlage 6

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“

Datenschutzrecht internetfähig machen
Ein modernes Datenschutzrecht muss internetfähig sein. Grundsätzlich muss
eine unbeobachtete Kommunikation und Nutzung des Internets gewährleistet
werden. Auch sind besondere Schutzmechanismen zur Gewährleistung und
Durchsetzung der Datenschutzrechte der Betroffenen im Netz zu schaffen.
Nationale Regelungen sollten durch internationale Vereinbarungen flankiert
werden.
Mehr Eigenkontrolle statt Zwang
Datenschutz muss von den verantwortlichen Stellen als eigenes Anliegen begriffen werden. Dies kann etwa durch Einführung eines freiwilligen Auditverfahrens befördert werden. Daneben müssen die verantwortlichen Stellen dazu
verpflichtet werden, durch interne Mechanismen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen, etwa durch verbindliche Datenschutzkonzepte.
Stärkung der unabhängigen Datenschutzaufsicht
Die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht muss rechtlich, organisatorisch
und finanziell abgesichert werden. Eine Fach- und Rechtsaufsicht oder die
organisatorische Eingliederung in andere Verwaltungseinheiten ist mit der EGDatenschutzrichtlinie nicht vereinbar. Erforderlich sind auch Mitwirkungspflichten der kontrollierten Stellen bei Datenschutzkontrollen.
Wirksamere Sanktionen
Die immer noch vorhandenen Lücken im datenschutzrechtlichen Sanktionssystem müssen endlich geschlossen werden. Hierfür sollten für die Betroffenen
einfach zu handhabende Haftungsansprüche, etwa ein pauschalierter Schadensersatzanspruch, eingeführt werden. Die Zuständigkeiten für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten sollten bei den jeweiligen Datenschutzbehörden liegen.
Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
braucht insoweit wirksame Sanktionsbefugnisse.
Gesetz einfacher und besser lesbar machen
Das Datenschutzrecht ist durch wiederholte Änderungen und Ergänzungen
selbst für Fachleute nur noch schwer verständlich und bedarf auch insoweit der
Überarbeitung. Erforderlich sind etwa Änderungen in der Struktur und bei den
Definitionen, die zusätzliche Spezialvorschriften entbehrlich machen.

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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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