Drucksache 17/5200
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auch aus anderen Gründen würde dies zu enormen
Problemen führen. Da der zentrale Server von der
Europäischen Kommission in Luxemburg betrieben
wird, würde jede nationale Anfrage auch zu einer
grenzüberschreitenden europäischen Datenübermittlung werden. Problematisch ist es, dass sich die
Kommission bislang weigert, den für die Vorabkontrollen bei der Implementation von IMI und dessen innerstaatliche Verwendung zuständigen Datenschutzbeauftragten der Länder das dem Verfahren IMI
zugrunde liegende Sicherheitskonzept und die technischen Verfahrensbeschreibungen zugänglich zu machen. Die Kommission will diese Informationen aber
nicht zur Verfügung zu stellen, da das System ausschließlich der datenschutzrechtlichen Kontrolle des
Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliege.
Ich werde die Entwicklung weiterhin kritisch beobachten.
9. 22. TB Nr. 10.1 Gendiagnostikgesetz: Gentests
Grenzen gesetzt
Das am 1. Februar 2010 in Kraft getretene Gendiagnostikgesetz regelt genetische Untersuchungen und
Analysen sowie den Umgang mit dabei gewonnenen
genetischen Proben. Dabei enthält das Gesetz zahlreiche datenschutzfreundliche Regelungen wie etwa
das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen, aber auch das Recht, diese nicht zu kennen,
wenn man dies nicht möchte.
Wesentliche Bestimmungen betreffen die so genannten Vaterschaftstests, die nur mit Zustimmung der zu
untersuchenden Person zulässig sind. Heimliche Abstammungsuntersuchungen dürfen dagegen nicht veranlasst werden. Eine genetische Untersuchung zu
medizinischen Zwecken darf nur ein Arzt vornehmen. Erlaubt die Untersuchung eine Vorhersage über
die eigene Gesundheit oder die eines ungeborenen
Kindes, ist eine genetische Beratung vor oder nach
der Untersuchung Pflicht.
Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf
Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verboten.
Lediglich im Rahmen des Arbeitsschutzes können
unter eng gefassten Voraussetzungen genetische Untersuchungen zulässig sein.
Versicherungsunternehmen dürfen weder vor noch
nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Vornahme genetischer Untersuchungen oder die Mitteilung von Ergebnissen aus vorangegangenen genetischen Untersuchungen verlangen. Hiervon gibt es zur
Vermeidung von Missbrauchsfällen eng begrenzte
Ausnahmen bei Abschlüssen von Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Pflegeversicherungen mit einem bestimmten hohen Leistungsumfang.
Bestimmungen, die den datenschutzgerechten Umgang mit genetischen Untersuchungen in der Forschung beinhalten, enthält das Gesetz leider nicht.
Dies ist sehr bedauerlich, da gerade in diesem Bereich bei allen Beteiligten eine große Rechtsunsicherheit herrscht.
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
10. 22. TB Nr. 12.3 Online-Anbindung der Kfz-Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bundesamt
Seit vielen Jahren beschäftige ich mich mit der Online-Anbindung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden
an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Im Jahr 2010
hat das BMVBS das von mir geforderte Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht. Im Rahmen
der Ressortabstimmung habe ich eine Vielzahl von
Änderungen empfohlen. So habe ich gefordert, im
StVG normenklare Regelungen zu den Protokollierungspflichten des KBA bzw. der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden zu treffen und die Revisionssicherheit des Zentralen Fahrerlaubnisregisters (ZFER) zu
gewährleisten. Allerdings wurde keine meiner datenschutzrechtlichen Empfehlungen vom BMVBS angenommen. Die entsprechenden Regelungen im Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sind zum
3. Dezember 2010 in Kraft getreten (BGBl I 2010
S. 1748).
Ich bedauere, dass das BMVBS meine Vorschläge
nicht aufgegriffen hat. Die neuen gesetzlichen Regelungen der §§ 51 ff. StVG weisen immer noch die bekannten Unzulänglichkeiten auf. So klaffen weiterhin
gesetzliche Vorgaben und Realität auseinander, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die örtlichen
Fahrerlaubnisbehörden direkt und unmittelbar auf den
Datenbestand des ZFER ändernd zugreifen und somit
auch die volle Verantwortung für die Richtigkeit der
gespeicherten Daten haben. Ebenso bleibt es bei den
unklaren Vorgaben zu den Protokollierungspflichten
der Fahrerlaubnisbehörden und des KBA. Die Chance,
das ZFER als Verbunddatei zu definieren, klare Verantwortlichkeiten festzulegen und dadurch auch die
Revisionssicherheit dieses Registers zu gewährleisten, wurde nicht genutzt. Ebenfalls sehr bedauerlich
ist, dass die korrespondierenden Reglungen in der
Fahrerlaubnisverordnung noch nicht angepasst sind.
11. 22. TB Nr. 4.2.1 Bündelung der Telekommunikationsüberwachung beim Bundesverwaltungsamt
Ich hatte über Pläne des BMI berichtet, Einrichtungen
zur Telekommunikationsüberwachung durch Polizei
und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder
beim Bundesverwaltungsamt (BVA) zusammenzufassen.
Hiervon rückte das BMI im Februar 2010 insofern
ab, als die Einrichtungen zur Telekommunikationsüberwachung nicht mehr auf die Verfassungsschutzbehörden ausgedehnt werden sollten. Nur Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durch BKA und
Bundespolizei sollten weiterhin im Bundesverwaltungsamt gebündelt werden. Eine Rechtsgrundlage
sei hierfür nicht mehr erforderlich, da es sich um eine
Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG durch
das BVA handele.
Zwar begrüße ich die Entscheidung des BMI, von
einer Einbeziehung der Verfassungsschutzbehörden
abzusehen. Eine umfassende Zusammenlegung der Telekommunikationsüberwachung der verschiedenen Si-