Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nen einen entsprechenden Antrag auf Informationszugang stellen könnten, soll nach Ansicht des Gerichts hieran nichts ändern, da die Möglichkeit der
Kenntnisnahme auch in diesem Fall auf den bestimmten Kreis der Antragsteller begrenzt bleibe.
Auch wenn das zugangsfreundliche Ergebnis des
Gerichts durchaus zu begrüßen ist, vermag die Begründung nicht recht zu überzeugen, da theoretisch
jedermann und somit eine unbegrenzte Zahl von
Personen Akteneinsicht beantragen und erhalten
könnte.
Aus meiner Sicht wäre eher zu überlegen, bereits in
der Übergabe des Werks durch den Urheber an die
Behörde die Veröffentlichung zu sehen. Dann wäre
das Veröffentlichungsrecht des Urhebers zum Zeitpunkt der einzelnen Akteneinsicht bereits erschöpft
und könnte dieser von vornherein nicht entgegenstehen.
Der Herausgabe von Kopien des Werkes kann das
Vervielfältigungsrecht des Urhebers entgegenstehen.
Nach § 15 Absatz 1 i. V. m. § 16 Absatz 1 UrhG hat
der Urheber das ausschließliche Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Allerdings
sieht das UrhG selbst unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, einzelne Kopien zum
privaten Gebrauch anzufertigen (§ 53 UrhG). In diesen Fällen kann sich auch ein IFG-Antragsteller Kopien anfertigen oder anfertigen lassen. Er darf die so
erlangten Kopien jedoch nur privat nutzen und - aus
urheberrechtlichen Gründen - nicht verbreiten (§ 53
Absatz 6 Satz 1 UrhG), also weder ins Internet einstellen, noch in anderer Form öffentlich machen.
3.2.8
Drucksache 18/1200
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Die Zeit ist reif für eine Vereinheitlichung von IFG, UIG und VIG und eine umfassende Ombudsfunktion der
BfDI
Die unterschiedlichen Informationszugangsansprüche sollten harmonisiert und systematisch überzeugend und praxistauglich zusammengefasst werden.
Die Ombudsfunktion der BfDI sollte immer dann
greifen, wenn Bürgerinnen und Bürger Rat und Hilfe
bei der Durchsetzung ihrer Informationszugangsrechte brauchen.
Auch in diesem Berichtszeitraum gingen bei mir eine
Reihe von Petitionen über abgelehnte Informationsanfragen ein, die zumindest teilweise in den Bereich
des Umweltinformationsgesetzes (UIG) fielen und
nicht gänzlich - oder überwiegend - das IFG betrafen. Leider musste ich den Petenten dann mitteilen,
meine Zuständigkeit beschränke sich auf das IFG.
Für Beschwerden auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sei ich nach der aktuellen
Rechtslage nicht zuständig.
Insbesondere das Nebeneinander von IFG und UIG
führt zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen (vgl.
Nr. 2.1.3, 2.1.4 und bereits 3. TB Nr. 2.7). Gerade
große, ambitionierte Infrastrukturprojekte wie der
Bau von Straßen, Flughäfen oder Bahnhöfen werfen
regelmäßig organisatorische, technische und oftmals
zugleich umweltrelevante Fragestellungen auf, die in
der Praxis nur schwer voneinander zu trennen sind.
Die Trennung von Umweltinformationen und anderen, dem IFG unterfallenden Informationen und die
Durchsetzung des Rechtes auf Informationszugang
wird durch die Komplexität der Sachverhalte, mehr
noch aber durch die zersplitterte Rechtslage und die
für das UIG fehlende Ombudsfunktion der BfDI
unnötig erschwert. Bereits diese Zweigleisigkeit von
IFG und UIG stößt in der Öffentlichkeit zu Recht auf
Unverständnis.
Antragsteller, deren Anträge auf Informationszugang
nach dem UIG oder dem VIG abgelehnt werden,
haben nur die Alternative, den Ablehnungsbescheid
der Behörde zu akzeptieren oder dagegen zu klagen.
Aufgrund des Kostenrisikos scheuen viele jedoch
den Weg zu den Verwaltungsgerichten. An mich
können sie sich nicht wenden, wenn sie sich in ihrem
Recht auf Informationszugang verletzt sehen. Eine
- für beide Seiten kosten- und zeitsparende - Moderation durch die BfDI ist hier nicht möglich.
Auf der Länderebene zeigt das Beispiel des Landes
Schleswig-Holstein, dass es möglich und sinnvoll ist,
das „allgemeine“ Informationsfreiheitsgesetz und das
Umweltinformationsgesetz (UIG) zusammenzufassen (Nr. 2.1.2.3). Auf Bundesebene sollte aber im
Rahmen der Reform darüber hinaus auch das
Verbraucherinformationsgesetz integriert und eine
umfassende Ombudsfunktion geschaffen werden.
Die Zeit ist reif für ein starkes Informationsfreiheitsrecht „aus einem Guss“, das Partizipation und Demokratie voran bringt. Hierfür wäre eine Erweiterung der Ombudsfunktion der BfDI ein erster wichtiger Schritt.
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Aus meiner Dienststelle - Zahlen,
Fakten, Beratungs- und Kontrollbesuche, Veranstaltungen/Delegationen, Zusammenarbeit mit den Informationsfreiheitsbeauftragten der
Länder
4.1
Statistik
4.1.1
Statistische Auswertung der Eingaben 2012 und 2013
Die Anzahl der Eingaben hat sich im Berichtszeitraum deutlich erhöht und macht einen erheblichen
Anteil meiner Arbeit aus.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit