Drucksache 18/1200

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ich allerdings auch in den letzten beiden Jahren darauf hingewiesen, Gebühren nach der gesetzlichen
Vorgabe des § 10 Absatz 2 IFG so zu bemessen, dass
der Informationszugang „wirksam in Anspruch genommen werden kann.“ Eine „Abschreckung“ von
Antragstellern durch Hinweis auf unrealistische,
gesetzeswidrig hohe voraussichtliche Gebühren ist
unzulässig.
Viertes Konflikt- und Untersuchungsfeld
- Ausnahmetatbestände
Keinen der Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG
halten die Behörden in der Anwendung für unproblematisch. Nach der Auswertung des Evaluationsteams werden insbesondere § 6 (Schutz des geistigen
Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie § 3 Nummer 4 IFG (Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen) für die Ablehnung
des Informationszuganges angeführt. Dass die Abgrenzung einzelner Schutzvorschriften wie z. B. der
Schutz behördlicher Beratungen und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 4 IFG) oder die Ausnahmeregelungen
zur Wahrung von Sicherheitsbelangen (§ 3 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie § 3 Nummer 2 IFG)
nicht einfach und auch aus meiner Sicht eine deutliche Beschneidung und Konzentration der Ausnahmeregelungen geboten ist, habe ich bereits in der Vergangenheit deutlich zum Ausdruck gebracht (3. TB
Nr. 2.2).
Fünftes Konflikt- und Untersuchungsfeld
- Rechtsstreitigkeiten
Mit Blick auf das fünfte Konflikt- und Untersuchungsfeld ergab die Evaluation eine starke Fokussierung auf das Zusammenspiel der prozessrechtlichen Regelungen des § 99 Absatz 2 VwGO (sog.
In-Camera-Verfahren) mit den materiellrechtlichen
Regelungen des IFG. Aus Behördensicht wurde eine
Präzisierung der Rolle der BfDI in Gerichtsverfahren
angeregt; die Befragung der IFG-Antragsteller ergab
Kritik an der Position der BfDI als nur außergerichtlicher Schlichtungsstelle.
Sechstes Konflikt- und Untersuchungsfeld
- Antragsunabhängiger Informationszugang
Zum sechsten Untersuchungsfeld gab die Mehrheit
der Behörden an, eine proaktive Informationsstrategie zu verfolgen. Dabei wird nach dem Ergebnis der
Behördenbefragung ein sachbezogener Ansatz, d. h.
die Veröffentlichung von Informationen zu bestimmten Themen und Stichworten verfolgt, während die
Veröffentlichung von Listen oder Verzeichnissen
skeptisch gesehen werde.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Einen Zusammenhang zwischen der jeweiligen behördlichen Informationsstrategie und dem Antragsverhalten sehen die befragten Bundesbehörden nicht.
Die befragten IFG-Antragsteller beurteilen hingegen
das Informationsverhalten der Behörden eher negativ.
Aus meiner Sicht könnte und sollte das proaktive
Informationsangebot bei vielen Bundesbehörden
spürbar verbessert werden. Der Optimierungsbedarf
betrifft sowohl die Einstellung von Übersichtsinformationen und „Findhilfsmitteln“ als auch die „eigentliche“ Sachinformation. Das geltende Recht
hindert die Bundesbehörden nicht, schon heute bedeutend mehr Informationen bereit zu stellen und für
mehr Transparenz zu sorgen. Ich würde es begrüßen,
wenn das heute schon rechtlich und praktisch Mögliche und Sinnvolle auch rechtlich verbindlich durch
einen gesetzlichen Kanon geregelt würde.
Die auf der Grundlage der empirischen und rechtlichen Bestandsaufnahme und Analyse gewonnenen
Erkenntnisse fließen in Empfehlungen der Evaluatoren zur Weiterentwicklung des IFG ein (S. 434 ff.),
die vielfach mit meinen Überlegungen und Vorschlägen übereinstimmen. Dies gilt z. B. für den
Vorschlag, eine Wiederbeschaffungspflicht für Informationen zu regeln, die in Kenntnis und mit Blick
auf einen Antrag auf Informationszugang aus der
Hand gegeben worden sind. Auf die erforderliche
Überarbeitung der Ausschlusstatbestände habe ich
bereits hingewiesen. Die Forderungen des Evaluationsberichtes nach gesetzlicher Klarstellung, dass
Ausnahmen vom Informationszugang nur dann erlaubt sind, „soweit und solange“ Schutzgüter beeinträchtigt werden, kann ich daher nur unterstützen.
Auch ich habe Zweifel an der Erforderlichkeit des
§ 4 IFG, da wesentliche Aspekte des Schutzes des
behördlichen Entscheidungsprozesses bereits durch
§ 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG gewährleistet werden und eine „redundante Doppelsicherung“ eher
verwirrt als hilft. Im Gegensatz zum Evaluationsteam
scheint mir allerdings fraglich, ob es einer eigenständigen einfachgesetzlichen Konkretisierung des
Schutzes des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung bedarf, da nach Auffassung des BVerwG
wesentliche Aspekte bereits jetzt im Gesetz abgebildet sind.
Aus Sicht des Evaluationsteams zeigt der internationale Vergleich, dass - im IFG bisher nicht getroffene - Regelungen zur Abwägung zwischen Informationsinteresse und schutzbedürftigen öffentlichen Belangen „vorhanden und im wesentlichen praktikabel“
sind (vgl. S. 441).
Die Regelung des § 11 IFG zur proaktiven Bereitstellung von Verwaltungsinformationen bleibt auch aus
Sicht des Evaluationsteams hinter den von einzelnen

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