Schriftliche Abstimmungsverfahren werden in der Regel
binnen einer Frist von einer Woche durchgeführt. Innerhalb dieser kurz bemessenen Frist muss die ZASt die
18 Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über
das Abstimmungsverfahren informieren und die nationalen Willensbildungsprozesse anstoßen. Auch hier gilt
der allgemeine Abstimmungsgrundsatz, dass Deutschland trotz mehrerer Aufsichtsbehörden im EDSA nur mit
einer Stimme stimmberechtigt ist. Besteht kein Einvernehmen, ist noch innerhalb der Abstimmungsfrist ein
gemeinsamer Standpunkt im „streitigen“ Verfahren nach
§ 18 Abs. 2 BDSG herzustellen, damit Deutschland im
EDSA fristgerecht abstimmen kann. Hierzu hat die ZASt
bereits einen vorläufigen Geschäftsprozess etabliert, der
die Sprechfähigkeit der deutschen Datenschutzaufsicht
auf europäischer Ebene absichert.
Durch die fortschreitende Abstimmung der europäischen Zusammenarbeit bleiben die Entwicklung und
Weiterentwicklung von Prozessen eine Daueraufgabe
für die ZASt.

10.2 Statistischer Überblick über
die Verfahren der Zusammenarbeit
und Kohärenz auf europäischer
Ebene aus Sicht der ZASt
Die Zentrale Anlaufstelle (ZASt) als Bindeglied aus und
nach Europa ist weiterhin gefordert. Sie koordiniert
den Informationsfluss zwischen den europäischen
Aufsichtsbehörden bzw. dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) einerseits und den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder andererseits.
Der Koordinationsumfang hat sich im Berichtszeitraum
im Gegensatz zum Vorjahr deutlich vervielfacht, wie die
Zunahme der einzelnen Verfahren im BinnenmarktInformationssystem (IMI) zeigt. Sowohl die Zahl der
Verfahren insgesamt als auch die Zahl der Verfahren
mit deutscher Beteiligung haben sich von 2018 auf 2019
mehr als verdoppelt:

Verfahren mit deutscher Beteiligung

ausgehend aus Deutschland
eingehend

1.967

1.336
739
433
666
306
2018

Wie aus umseitiger Statistik ersichtlich, arbeiten die Aufsichtsbehörden in Europa immer effektiver zusammen.
Während im Jahr 2018 noch die initiale Ermittlung der
zuständigen/betroffenen Aufsichtsbehörden im Vordergrund stand (Art. 56-Verfahren), startet nun vermehrt
die eigentliche Fallbearbeitung. Über informelle Konsultationen nach Art. 60 DSGVO sowie Amtshilfeverfahren
nach Art. 61 DSGVO tauschen die Aufsichtsbehörden
Informationen zur Fallbearbeitung aus. Ist der Erlass
eines Beschlusses (im deutschen Recht Verwaltungsakt)
beabsichtigt, wird dieser den betroffenen Aufsichtsbehörden vorab als Entwurf zur Stellungnahme vor-

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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

2019

gelegt (Art. 60-Verfahren – Entwurf eines Beschlusses/
Überarbeiteter Entwurf eines Beschlusses). Nach Erlass
wird der Beschluss den anderen Aufsichtsbehörden zur
Kenntnis gegeben (Art. 60-Verfahren – Endgültiger Beschluss). Die Zahl der erlassenen endgültigen Beschlüsse
ist nicht gleichbedeutend mit der Zahl der insgesamt
abgeschlossenen Verfahren, weil viele Verfahren, bei
denen kein weiterer Handlungsbedarf besteht, formlos
beendet werden können.
Nicht nur die Zusammenarbeit bei der Fallbearbeitung,
sondern auch die Arbeit im EDSA haben sich zwischenzeitlich eingespielt. Die Zahl der nach Art. 64 DSGVO ein-

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