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Bundestag

7.1 Das Hausausweis­ und Zutritts­
system im Deutschen Bundestag
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat 2018
beschlossen, für Besucher und Mitarbeiter des Deutschen Bundestages einen elektronischen Hausausweis
einzuführen, der zum Betreten der Liegenschaften des
Deutschen Bundestags berechtigt. Dieser Hausausweis
enthält einen RFID-Chip, der an den Pforten der jeweiligen Liegenschaften kontaktlos gelesen wird.
Das Hausausweissystem ist seit Anfang 2019 in Betrieb.
Es basiert auf einem Umsetzungskonzept, in dem meine
Empfehlungen übernommen worden sind. Im März 2019
habe ich einen Informations- und Kontrollbesuch zu
diesem System durchgeführt.
Auf dem Hausausweis wird nur eine Kartennummer
(AccessID) gespeichert. Er wird an den Pforten der Liegenschaften des Deutschen Bundestags kontaktlos eingelesen, um den zugehörigen Datensatz aus einer zentral
gespeicherten Datei abrufen zu können. Ausschließlich
zur Überprüfung der Identität des Ausweisinhabers werden dem Pfortenpersonal diejenigen Daten angezeigt,
die einschließlich des Lichtbilds auch auf dem Ausweis
abgedruckt sind. Für den RFID-Chip wird ein eigenes
kryptografisches Modul verwendet, um den Hausausweis gegen unbefugte Zugriffe abzusichern.
Auf Basis der mir vorgelegten Unterlagen, der geführten
Gespräche sowie der Kontrolle vor Ort habe ich den Eindruck gewonnen, dass das Hausausweis- und Zutrittssystem mit Blick auf den Schutz personenbezogener
Daten nach dem Stand der Technik gestaltet wurde. Die
organisatorischen Regelungen zum Umgang mit den
Betroffenenrechten sind ausreichend und die Maßnahmen zur Information der Betroffenen im erforderlichen
Maß umfassend. Mit Blick auf das Prinzip der Datensparsamkeit sind die erhobenen Daten für den Zweck der
Gewährung eines Zugangs zu den Liegenschaften des
Deutschen Bundestags erforderlich und die vorgesehenen
Löschfristen sind angemessen. Insbesondere wird der
Zugang nicht protokolliert, so dass eine Erstellung von
Bewegungshistorien nicht möglich ist.

7.2 Kontrolle der Bundestagspolizei
In meinem 25. TB (Nr. 21.1) hatte ich bereits den Erlass
einer ausreichenden formellen Rechtsgrundlage für
die Polizei beim Deutschen Bundestag gefordert. Trotz
sachgerechter Arbeit habe ich die polizeiliche Datenverarbeitung durch die Bundestagspolizei beanstandet,
weil es ihr auch weiterhin an einer entsprechenden
Rechtgrundlage fehlt.
Im Januar 2019 habe ich bei der Polizei des Deutschen
Bundestages einen Beratungs- und Kontrollbesuch
durchgeführt. Kontrollgegenstand war dabei im Wesentlichen der Abgleich personenbezogener Daten bei der
Einlasskontrolle zu den Liegenschaften und Gebäuden
des Deutschen Bundestages sowie der Vergabe von
Hausausweisen. Für beides greift die Bundestagspolizei
auf das beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte polizeiliche Informationssystem (INPOL) und auf das Bundeszentralregister (BZR) zu. Ihre Vorgehensweise insbesondere bei der Einlasskontrolle ist sachgerecht und
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie orientiert sich
dabei am Schutzgut des geordneten Parlamentsbetriebes
und dem Schutz der daran beteiligten Verfassungsorgane.
Gleichwohl fehlt nach wie vor eine formelle Ermächtigung für die Ausübung dieser polizeilichen Befugnisse.
Das in Art. 40 Abs. 2 GG geregelte Hausrecht des
Bundestagspräsidenten ist meines Erachtens keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ausübung polizeilicher Befugnisse, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Hierfür bedarf es
meines Erachtens einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die bestimmt genug ist
und auch die JI-Richtlinie umsetzt. Daher habe ich die
polizeiliche Datenverarbeitung formell gegenüber dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages beanstandet.
Erfreulicherweise hat mir der Bundestagspräsident
zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er die Bundestagsverwaltung mit der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes
beauftragt hat, der auch im Bereich des Datenschutzes
die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit der Bundestagspolizei präzisieren soll.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

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