Während die Bundesregierung nach der Änderung der
Gesetzesbegründung zu § 26a BVerfSchG mir endlich
auch die Kenntnisnahme von G-10-Daten zubilligt,
wurde der G-10-Kommission bei der ATD-Kontrolle beim
BND im Jahre 2018 der Einblick in nicht aus G-10-Maßnahmen stammenden Daten verwehrt. Diese Auffassung
hat die Bundesregierung auch in 2019 aufrecht erhalten
und verwehrte der Kommission bei der gemeinsamen
Kontrolle der RED beim BfV ebenfalls die Einsichtnahme (vgl. 6.7.1). Begründet wurde dies mit dem Hinweis,
dass § 15 Abs. 6 Satz 5 G-10 im Gegensatz zu § 26a BVerfSchG gerade keine Änderung erfahren habe. Die Bundesregierung sieht zu einer solchen Änderung offenbar
keinen Anlass. Ich hoffe darauf, dass das BVerfG in einer
anhängigen Verfassungsbeschwerde eindeutige Aussagen zur Zusammenarbeit von BfDI und G-10-Kommission treffen wird, um so Rechtssicherheit und Klarheit für
alle Beteiligten zu schaffen.
Neben der G-10-Kommission gibt es weitere Aufsichtsbehörden über die Nachrichtendiente, z. B. das Unabhängige Gremium, das den BND im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung kontrolliert. Auch
hier ergeben sich aus meiner Sicht Anknüpfungspunkte
für eine Zusammenarbeit, um Kontrolllücken zu vermeiden.

Ich habe mich daher mit dem Unabhängigen Gremium
zu einem ersten Austausch getroffen und ihm meine
Sichtweise dargelegt. Das Unabhängige Gremium
sieht sich strengen Verschwiegenheitspflichten unterworfen. Nach meiner Auffassung wäre hier eine gesetzliche Änderung hin zu einem aktiven Austausch nicht
nur wünschenswert, sondern im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sogar notwendig, um
den BND im Bereich der Fernmeldeaufklärung und der
sich daran anschließenden ggf. weiteren Verarbeitung
personenbezogener Daten lückenlos kontrollieren zu
können.
Meine Behörde verfügt gerade wegen der Aufsicht über
die Nachrichtendienste, Sicherheitsbehörden, öffentliche
Stellen und private Unternehmen unter einem Dach über
eine umfassende Fach- und Methodenkompetenz im
Bereich der Datenschutzkontrolle. Der Haushaltsgesetzgeber hat die Notwendigkeit einer starken Datenschutzaufsicht im Bereich der Sicherheitsbehörden (Polizei wie
Nachrichtendienste) erkannt und durch einen großzügigen Stellenzuwachs unterstrichen. Diese gebündelte
Kompetenz kann in Zusammenarbeit mit den anderen
Kontrollorganen und deren Zuständigkeiten und Fähigkeiten zu einer adäquaten Kontrolle führen.
Querverweis:
6.7.1 Pflichtkontrollen

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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

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