normen herstellbar und überprüfbar ist. Dazu betrachtete ich für eine spezielle Version der Software, die auf
einem überwachten Gerät eingesetzt werden kann, eine
Stichprobe der Funktionalität vom abstrakt formulierten Anforderungsmanagement bis in die Details des
Quellcodes.
Im Ergebnis konnte ich mich davon überzeugen, dass
das BKA die Nachvollziehbarkeit der Anforderungen
in den einzelnen Prozessschritten erbringen kann
und die rechtskonforme Ausgestaltung dieser speziellen Softwarekomponente des Überwachungssystems
grundsätzlich beherrscht. Zuvor hatte ich in einem
Anwendungstest festgestellt, dass sich die Software auf
die Überwachung der laufenden Telekommunikation
beschränkt.
6.7.3 Das Vorgangsbearbeitungssystem beim BKA
Bei einer Kontrolle habe ich das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) und die Aktenführung beim
Bundeskriminalamt (BKA) beanstandet. Das VBS
unterscheidet nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Zwecken, zu denen die Polizeibehörde
personenbezogene Daten verarbeitet. Von daher sind
auch Zugriffsrechte und Recherchemöglichkeiten zu
weit gefasst. Darüber hinaus ist nicht vorgesehen,
Daten aus heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zu
kennzeichnen.

Das VBS dient nach der bislang bestehenden Errichtungsanordnung dazu, zu einzelnen Vorgängen Dokumente zu erstellen und zu bearbeiten. Darüber hinaus
soll es ein- und ausgehende Nachrichten, Dokumente
und Vorgänge dokumentieren und bereits vorhandene
verwalten. Schließlich kann damit auch nach einzelnen
Dokumenten und Vorgängen gesucht werden.
Vorgefunden habe ich allerdings ein System, das auf der
einen Seite deutlich über diese beschriebenen Funktionen hinausgeht, andererseits aber grundlegende Anforderungen nicht erfüllt. Daher habe ich insgesamt sechs
Beanstandungen ausgesprochen:
Das Vorgangsbearbeitungssystem als solches
Das VBS trennt nicht ausreichend zwischen den
verschiedenen Zwecken, zu denen das BKA personenbezogene Daten verarbeitet. Die Zweckbindung ist
jedoch ein wesentliches Grundprinzip des Datenschutzes.
Ausgangspunkt ist der Anlass, weshalb eine Person in
polizeilichen Dateien gespeichert ist. Dieser kann sehr
unterschiedlich sein. So können etwa Personen erfasst
werden, weil sie als Täter überführt sind. Aber auch
geschädigte Personen oder Zeugen einer Straftat können
erfasst sein. Hier müssen datenschutzrechtlich unterschiedliche Maßstäbe gelten. Deshalb unterscheiden
alle Polizeigesetze des Bundes und der Länder drei
grundlegende Zwecke, zu denen Polizeibehörden Daten
verarbeiten:

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

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