ein Symposium unter dem Titel „Chancen und Risiken
für den datenschutzgerechten Einsatz von Künstlicher
Intelligenz“ aus. Die Veranstaltung bot eine Diskussionsplattform für mehr als 150 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer aus ganz unterschiedlichen Disziplinen
und ermöglichte einen Austausch über die vielfältigen,
komplexen und teilweise gegenläufigen Interessen der
KI. Als Mitglied der Datenethikkommission (DEK) konnte ich die enorme Bedeutung datenschutzrechtlicher
Grundprinzipien betonen. Ganz zentral ist die Forderung
nach Transparenz, aber auch nach einer wirksamen
Algorithmenkontrolle. Hier verfolgt die DEK einen risikobasierten Regulierungsansatz. Je größer das Schädigungspotenzial ist, umso mehr Anforderungen sind an
den Einsatz des Algorithmus zu stellen und umso mehr
Kontrollmöglichkeiten sind vorzusehen. Ausführlichere
Informationen zur DEK finden sich in einem eigenen
Beitrag unter Punkt 4.6 Datenethikkommission.
Auch die „Strategie Künstliche Intelligenz“ der
Bundesregierung begleite ich intensiv, u. a. durch
meine Teilnahme an einem Datenschutz-Roundtable.
KI endet natürlich nicht an unseren Landesgrenzen.
Deshalb setze ich mich auch auf europäischer und
internationaler Ebene dafür ein, die Belange des

Datenschutzes bei KI stärker in den Fokus zu nehmen.
Hier engagiere ich mich insbesondere bei der Ende 2018
eingerichteten Arbeitsgruppe zu „Datenschutz und Ethik
in der KI“ der Internationalen Datenschutzkonferenz.
Querverweis:
4.6 Das Gutachten der Datenethikkommission

4.5 Datenschutzrechtliche
Einwilligung
Die Einwilligung ist eine der zentralen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Sie sollte den Willen der Betroffenen direkt reflektieren
und stellt damit die unmittelbarste Grundlage für eine
Datenverarbeitung dar. Gerade deshalb ist es wichtig,
dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen konsequent
und strikt eingehalten werden.
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO lässt die Verarbeitung
personenbezogener Daten u. a. dann zu, wenn die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Die
gesetzlichen Anforderungen an die Einwilligung sind
über die genannte Vorschrift hinaus in Art. 4 Nr. 11 und

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

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