Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden, insbesondere
bei Datenschutzverstößen durch die weltweit führenden
Tech-Unternehmen, die enorme Datenmengen verarbeiten und auswerten, von besonderer Bedeutung. Hier
hat der Ausschuss sein volles Handlungspotenzial noch
nicht erschöpft. Ende 2019 war noch in keinem einzigen
großen grenzüberschreitenden Fall, der diese Unternehmen betrifft, ein Entwurf für eine Entscheidung der
federführenden nationalen Aufsichtsbehörde ergangen.

→

Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Konvention 108;

→

Beschluss von Stellungnahmen zu jeder (seitens der
Vertragsparteien) vorgeschlagenen Änderung der
Konvention 108;

→

Entwurf von Stellungnahmen zu allen Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung der Konvention
108 auf Ersuchen einer Vertragspartei.

Querverweise:

Jede Vertragspartei ist im Beratenden Ausschuss vertreten. Infolge der Einrichtung meiner Dienststelle als
eigenständige oberste Bundesbehörde nehme ich, neben
den Vertretern des Bundesinnenministeriums, als Beobachter an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses
teil und wirke an der Tätigkeit des Ausschusses mit. Insbesondere im Hinblick auf die erste der oben genannten Aufgaben hat der Beratende Ausschuss im Laufe
der Jahre viele wichtige Empfehlungen und Leitlinien
beschlossen. Im Berichtszeitraum 2019 befasste sich der
Ausschuss u. a. mit den Themen Profilbildung, Gesichtserkennung und Datenschutz im Erziehungswesen. Im
Vorgriff auf die Konvention 108+ begann er zudem mit
der Ausgestaltung einer neuen Aufgabe, die darin bestehen wird, neue Vertragsparteien erstmals und bestehende Signatarstaaten in regelmäßigen Abständen einer
Evaluierung ihrer jeweiligen datenschutzrechtlichen
innerstaatlichen Situation zu unterziehen.

6.1.1 CLOUD Act, 8.1.1 Drittstaatentransfers und 8.1.3
Entwicklungen beim EU-US Privacy Shield

3.3 Datenschutz­Ausschuss des
Europarats
Der beratende Ausschuss, der gemäß Art. 18 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
(Konvention 108) eingerichtet worden ist, übernimmt
zentrale Aufgaben bei der Bearbeitung datenschutzrelevanter Themen im Bereich des Europarates. Wegen
der Vielzahl seiner Mitglieder und der Vertragsparteien
der Konvention 108 hat dies hohe Bedeutung für die
Menschen in Europa und darüber hinaus.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen
für ein Änderungsprotokoll zur Modernisierung der
Konvention 108 des Europarates, die ursprünglich aus
dem Jahr 1981 stammt und das erste rechtsverbindliche
zwischenstaatliche Übereinkommen zum Datenschutz
war, begann im Oktober 2018 der Prozess der Unterzeichnung und Ratifizierung des Änderungsprotokolls
durch die bisherigen Vertragsparteien der Konvention
108. Ich freue mich, dass Deutschland zu den ersten
Unterzeichnern des Änderungsprotokolls gehört und
hoffe, dass der aktuell noch laufende innerstaatliche
Ratifikationsprozess für Deutschland zeitnah abgeschlossen werden wird. Eine rasche Ratifizierung durch
eine Vielzahl der bisherigen Vertragsparteien ist wichtig,
weil für das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls
ein Mindest-Quorum an Signatarstaaten erreicht
werden muss. Erst dann können die neuen und vertieften
Datenschutz-Grundsätze der modernisierten Konvention
108 – bzw. der häufig so bezeichneten „Konvention 108 +“ –
Wirkung entfalten.
Bereits die Konvention 108 in ihrer Ursprungsfassung
sieht in ihrem Art. 18 die Einrichtung eines „Beratenden
Ausschuss“ vor, der gemäß Art. 19 folgende Aufgaben hat:

→

Erarbeitung von Vorschlägen zur Erleichterung oder
Verbesserung der Anwendung der Konvention 108;

Auch die globale Bedeutung der Konvention 108 des
Europarats verdient Beachtung: neben den 47 Mitgliedstaaten des Europarats, zu denen alle EU-Mitgliedstaaten
sowie eine Reihe weiterer Staaten wie etwa die Russische Föderation, die Türkei, die Schweiz und Norwegen
gehören, haben immer mehr außereuropäische Staaten
die Konvention 108 – und teilweise auch das Änderungsprotokoll zur Modernisierung der Konvention – ratifiziert; aktuell sind dies die Länder Kapverdische Inseln,
Mauritius, Mexiko, Senegal, Tunesien, Uruguay sowie,
im Berichtszeitraum 2019 der Konvention 108 beigetreten,
Argentinien und Marokko. Beitrittsgesuche von Burkina
Faso und von anderen Ländern liegen dem Europarat
vor.

3.4 Internationale Datenschutz­
konferenz
Die Internationale Datenschutzkonferenz (International
Conference of Data Protection and Privacy Commissioners bzw. ICDPPC) befasste sich 2019 mit dem Zusammenwirken der Datenschutzaufsicht mit anderen Regulierungsbehörden, z. B. für Verbraucherschutz oder für
Wettbewerb, und wählte für sich einen neuen Namen;
sie heißt nun „Global Privacy Assembly“.

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

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