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Empfehlung
Stand der Umsetzung
Ich empfehle dem Gesetzgeber, eine klare
Zuständigkeitsregelung für die Kontrolltätigkeit
von BfDI und G-10-Kommission zu schaffen, die
auch die Kooperation zwischen diesen beiden
Aufsichtsbehörden umfasst. Ich empfehle außer
dem, die Kontrollbefugnis des BfDI umfassend
auch beim Führen gemeinsamer Dateien des BfV
mit ausländischen Nachrichtendiensten anzuer
kennen und diese ggf. gesetzlich klarstellend zu
regeln (Nr. 9.1.5 im 27. TB).
Eine Umsetzung ist bis zum Redaktionsschluss nicht
erfolgt. Inwieweit derzeit laufende Gesetzgebungsverfah
ren die Empfehlung umsetzen werden, kann noch nicht
abgeschätzt werden.
Ich empfehle, in der gesamten Bundesverwal
tung bei Verträgen zur Auftragsverarbeitung das
neu entwickelte Vertragsmuster zur Auftragsver
arbeitung zu verwenden. Die Mustervereinba
rung ist in meinem Internetangebot veröffent
licht (Nr. 9.2.6 im 27. TB).
Das Vertragsmuster wird in der Bundesverwaltung noch
nicht flächendeckend eingesetzt oder zumindest als Grund
lage verwendet.
Ich empfehle, bei Zugriffen auf Eurodac und auf
das VISInformationssystem durch Polizeibehör
den auf eine aussagekräftige Dokumentation zu
achten (Nr. 9.3.5 im 27. TB).
Maßnahmen zur Optimierung der Dokumentation wurden
von den verantwortlichen Stellen zugesagt und erscheinen
geeignet, Verbesserungen herbeizuführen. Nachkontrollen
müssen dies noch bestätigen.
Ich empfehle dem Gesetzgeber angesichts des
festgestellten geringen Nutzwerts von Antiter
rordatei und Rechtsextremismusdatei, diese
abzuschaffen (Nr. 9.3.5 im 27. TB).
Ein Aufgreifen dieser Empfehlung durch den Gesetzgeber
erfolgte bislang nicht.
Ich empfehle, die Strafprozessordnung zu über
arbeiten. Insbesondere sind die Erhebung und
Nutzung von Daten, die von VLeuten aus poli
zeilichen oder nachrichtendienstlichen Zusam
menhängen ermittelt wurden, im Strafprozess
nicht normenklar geregelt. Die Zusammenarbeit
mit Verfassungsschutzbehörden bedarf ohne
hin einer engeren und präziseren Regelung. Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist insoweit umzusetzen (Nr. 11.1.2 im 27. TB).
Trotz mehrerer Änderungen der StPO wurde diese Empfeh
lung in keinem Gesetzgebungsverfahren umgesetzt.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019