Deutscher Bundestag

Drucksache

17. Wahlperiode

17/8638
10. 02. 2012

Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium

Bericht gemäß § 8a Absatz 6 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) sowie den §§ 4a, 5 des Gesetzes über den
Militärischen Abschirmdienst (MADG) und § 8a Absatz 8 BVerfSchG über
besondere Auskunftsverlangen im Sinne von § 8a Absatz 2 BVerfSchG und den
Einsatz technischer Mittel im Sinne von § 9 Absatz 4 BVerfSchG im Jahre 2010
(Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz)

Inhaltsverzeichnis
Seite
I.

Grundlagen der Berichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2

II.

Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums . .

2

III.

Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe
der Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3

1.

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3

2.

Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . .

4

3.

Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5

4.

Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5

5.

Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und
Teledienstunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5

Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines
aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung
der Geräte- und Kartennummern (IMSI-Catcher) . . . . . . . . . . . . . . .

7

7.

Auskunftsverlangen in den Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7

IV.

Mitteilungsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8

V.

Beschwerden und Klageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9

6.

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