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Erfreulicherweise hat das BMWi mit meiner Hilfe überwiegend datenschutzrechtlich gelungene Lösungen der von mir
angesprochenen Probleme gefunden.
Insbesondere ist nunmehr die Weitergabe
schriften aus dem Nachsendeverfahren an
werber klar geregelt. Die Daten dürfen nur
Postzustellung übermittelt werden, wenn
nicht widersprochen hat.

von neuen Anandere Wettbezum Zweck der
der Betroffene

Die Regelungen der neuen PDSV sind den Erfordernissen
des technischen Fortschritts angepasst. Die Einführung modernster Informationstechnik, wie z. B. elektronischer Quittierung von Auslieferung von Postsendungen (Handscanner) oder elektronischer Sendungsverfolgung im Internet
(Tracking & Tracing) wird von ausgewogenen datenschutzrechtlichen Regelungen begleitet.
Leider wurden bei der Umsetzung nicht alle meine Forderungen berücksichtigt.
So findet sich beim Nachsendeverfahren keine konkrete Regelung zur Lösung des Informationsproblems im Bereich
Pressepost, die aus Kostengründen nicht nachgesandt wird.
Sollte der Nachsendeauftraggeber der Weitergabe seiner
neuen Anschrift an Dritte widersprochen haben, erhält weder der Abonnent seine Zeitschrift noch der Verlag die neue
Anschrift seines Kunden. Da darauf bei der Erteilung eines
Nachsendeauftrages nicht besonders hingewiesen wird, der
Kunde aber im Regelfall trotz Vorauszahlung seine Zeitschrift nicht mehr erhält, ist Ärger vorprogrammiert. Die
Deutsche Post AG versucht diesen Ärger zu vermeiden, indem Nachsendeauftraggeber, die der Weitergabe ihrer Anschrift an Dritte widersprochen haben, wenige Tage nach
Stellung des Nachsendeauftrages automatisch eine Postkarte (s. Abbildungen 3 und 4) von der Deutschen Post AG
erhalten, um auf die Konsequenzen hinzuweisen. Diese erneute Abfrage stößt aber auch auf Kritik, wie eine Vielzahl
von Eingaben an mich belegt. Insbesondere die Tatsache,
dass man trotz der Streichung der Einwilligung auf dem
Nachsendeauftrag nochmals aktiv tätig werden muss, um
eine Weitergabe der neuen Anschrift an Verlage zu verhindern, stößt bei den Betroffenen auf Unverständnis. Eine
kundenfreundlichere Lösung wäre, die betreffenden Verlage
würden eine Vereinbarung mit ihren Kunden treffen, die sie
berechtigte, sich von der Deutschen Post AG die jeweils aktuelle Anschrift geben zu lassen.
Die von mir geforderte Regelung zum Umgang mit Postsendungen für Verstorbene wurde zwar diskutiert, aber letztlich
nicht in die Verordnung aufgenommen. Somit ist weiterhin
unklar, wie das jeweilige Postunternehmen mit solchen
Postsendungen zu verfahren hat. Ob z. B. solche Sendungen
nur an als Erbe ausgewiesene Personen zugestellt werden
dürfen oder Hinterbliebene einen Nachsendeauftrag erteilen
müssen oder die Sendungen an den Absender zurückgegeben werden müssen, bleibt nach wie vor ungeklärt. Solche
Sendungen werden weiterhin durch die verschiedenen Postunternehmen nicht einheitlich behandelt. Die jetzige Vorgehensweise der Deutschen Post AG, bei der die Zusteller auf
Anfrage des Absenders Informationen über das mutmaßliche Ableben von Postempfängern ohne genaue Prüfung an
die Absender weitergeben, ist damit weiterhin zumindest
rechtlich zweifelhaft.
Obwohl nicht alle meine Forderungen erfüllt wurden, stellt
die neue PDSV insgesamt eine datenschutzrechtlich gelun-

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

gene Regelung dar, die die unterschiedlichen Interessen der
Postdienstleister einerseits und der Kunden andererseits angemessen berücksichtigt.
12.2

Nachsendung bei Umzug – wer erhält
eigentlich meine neue Adresse?

Seit der Liberalisierung des Postmarktes und durch die
Novellierung des Postgesetzes (PostG) im Jahr 1998 haben sich auch Änderungen in den Beziehungen zwischen
den verschiedenen Postunternehmen ergeben. So haben
jetzt im lizensierten Postbereich Unternehmen gegenüber
einem marktbeherrschenden Anbieter von Postdienstleistungen Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen Informationen über Adressänderungen (§ 29 Abs. 2 PostG).
Hierdurch soll die Konkurrenzfähigkeit der kleineren
Unternehmen gestärkt werden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Nachsendeverfahren der Deutschen
Post AG.
Mit dem Nachsendeverfahren bietet die Deutsche Post AG
einen Service an, der es dem Bürger ermöglicht, sich bei
einem Umzug oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnort die an seine alte Anschrift adressierte
Post nachsenden zu lassen. Bisher wurden die Adressdaten nur innerhalb des Unternehmens Deutsche Post AG im
Nachsendeauftragszentrum in München verarbeitet. Nunmehr können auch Konkurrenzunternehmen diese Daten
erhalten. Die Gefahr eines Missbrauchs von Daten aus
Nachsendeaufträgen ist besonders hoch, da ein großes
wirtschaftliches Interesse der werbetreibenden Industrie
an möglichst umfassenden Adressdaten von neu zugezogenen Bürgern besteht. In § 7 der neuen Postdienste-Datenschutzverordnung wurden klare Regelungen über die
Weitergabe von Adressdaten geschaffen. Die Deutsche
Post AG muss demnach Anschriftenänderungen an Wettbewerber weitergeben, sofern der Bürger dem nicht explizit widersprochen hat. Dies hatte notwendigerweise
Änderungen im Nachsendeverfahren der Deutschen Post
AG zur Folge. Sie musste zum einen in dem weitestgehend automatisierten Verfahren Schnittstellen schaffen,
die diese Datenweitergabe ermöglichen. Zum anderen war
der bisher zur Erteilung eines Nachsendeauftrags verwendete Vordruck den neuen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. So ist der Auftraggeber über die erstmalig mögliche
Adressweitergabe an Wettbewerber zu informieren, und ihm
ist eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. Die Deutsche Post AG hat daraufhin in enger Abstimmung mit mir ein neues Formular entwickelt, das diesem Umstand Rechnung trägt. Unter der URL http://
www.deutschepost.de/nachsendeservice kann der Nachsendeauftrag auch online gestellt werden.
Im Übrigen hatte ich die Neugestaltung des Formulars bereits aus Gründen der unzureichenden Formulierung der Einwilligungserklärung zur Adressweitergabe an Dritte – also
nicht Wettbewerber – in meinem 17. TB (Nr. 29.2.1) gefordert. Die unzureichende Formulierung der Einwilligungsklausel, die zum einen den Auftraggeber über die Verarbeitung seiner Daten im Unklaren ließ und zum anderen nicht
besonders hervorgehoben war, hatte zu einer Vielzahl von
Eingaben geführt. Allerdings hatten die Fehler sehr häufig
bei den Nachsendeauftraggebern selbst gelegen, weil diese
z. B. die Einwilligungsklausel übersehen und deshalb nicht
gestrichen hatten oder weil es Verständnis- und damit Aus-

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