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feststellen, welchem Netzbetreiber die Mehrwertdiensterufnummer zugeteilt worden ist. Sie kennt jedoch nicht den
Endnutzer. Bei der Suche nach dem Absender unverlangter
elektronischer Werbung musste sich der Betroffene daher an
den Netzbetreiber und erforderlichenfalls an weitere Serviceprovider wenden. Diese sahen sich aber aufgrund einer
datenschutzrechtlichen Bestimmung an einer Auskunft gehindert. Im Hinblick auf das so genannte Verbot der Inverssuche ist nämlich die Auskunftserteilung über Namen und
andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer
bekannt ist, unzulässig. Der Gesetzgeber hat aus diesem
Grund zum Schutz der Betroffenen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zusätzlich zu dem Auskunftsanspruch
für Verbraucherschutzverbände nach § 13 UKlaG auch für
jeden Einzelnen einen Anspruch gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern auf Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift der am Telekommunikationsverkehr
beteiligten Personen geschaffen, soweit Unterlassungsansprüche wegen unverlangter Werbung, der Lieferung unbestellter Sachen und der Erbringung unbestellter Leistungen
geltend gemacht werden sollen (§ 13a UKlaG). Trotz anfänglicher datenschutzrechtlicher Bedenken gegen einen
solchen weitgehenden Auskunftsanspruch habe ich mich im
Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung des hohen
Verbraucherschutzinteresses letztlich nicht gegen diese Regelung gestellt.
Auch die weiteren Bemühungen der Bundesregierung zur
Stärkung der Verbraucherrechte habe ich unterstützt. Ende
2002 war ich an der Vorbereitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern beteiligt, der u. a. die Einrichtung einer
Datenbank bei der RegTP für alle Mehrwertdiensterufnummern vorsieht. Die Datenbank, aus der auch ersichtlich sein
soll, an wen die einzelne Rufnummer weitergegeben worden ist, soll allgemein zugänglich sein und im Internet veröffentlicht werden. Um die Feststellung der Mehrwertdiensterufnummer für die Betroffenen zu erleichtern, soll diese
künftig vom Diensteanbieter stets ungekürzt gespeichert
werden. Gegen eine solche Lockerung des Grundsatzes,
dass die Zielrufnummern als Verbindungsdaten in der Regel
um die letzten drei Ziffern zu kürzen sind, sofern der Kunde
nichts anderes beantragt, habe ich nach gründlicher Interessenabwägung keine Einwände erhoben. Mit dem In-KraftTreten des Gesetzes ist voraussichtlich Mitte des Jahres
2003 zu rechnen.
11.5
Abgrenzung der Ordnungswidrigkeitstatbestände zwischen
Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) und BDSG
Ein Kunde, der entgegen seinem Wunsch von einem Telekommunikationsdiensteanbieter in ein öffentliches Kundenverzeichnis eingetragen worden war (vgl. zu dieser Problematik auch Nr. 11.13), hatte bei einer Polizeidienststelle
Anzeige erstattet, weil er in dem Verstoß gegen § 13 Abs. 2
TDSV den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt
sah.
Da bußgeldbewehrte Datenschutzverletzungen sowohl im
BDSG als auch speziell für den Bereich der Telekommunikation im Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. in der
TDSV aufgeführt sind, stellte sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen diesen Vorschriften bzw. nach deren An-
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
wendbarkeit. Während der auf der Grundlage von § 96 Nr. 9
TKG Ende 2000 neu in die TDSV aufgenommene Bußgeldkatalog (vgl. § 17 TDSV) für den Fall einer unzulässigen
Veröffentlichung in Kundenverzeichnissen keine Sanktionen androht, ließe sich dieser Sachverhalt dagegen unter
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (unbefugte Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind) subsumieren.
Gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die nach § 96 Abs. 2 TKG zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Telekommunikationsbereich ist, habe ich
die Auffassung vertreten, dass die Ordnungswidrigkeitstatbestände im TKG und in der TDSV abschließend geregelt
sind. Soweit die Absicht bestanden hätte, einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 TDSV mit einem Bußgeld zu bedrohen,
hätte der Verordnungsgeber diesen Sachverhalt in den Katalog nach § 17 TDSV aufnehmen müssen. Da dies nicht geschehen sei, bestehe keine Möglichkeit, auf die allgemeinen
Bußgeldvorschriften des BDSG zurückzugreifen. Die
RegTP war ebenfalls der Meinung, dass die spezielleren
Vorschriften der TDSV die Anwendbarkeit der allgemeinen
Ordnungswidrigkeitstatbestände des BDSG für den Bereich
des telekommunikationsspezifischen Datenschutzes ausschließen, und hat das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt.
Diese gemeinsame Auffassung wird im Übrigen auch durch
die amtliche Begründung des Verordnungsgebers zu § 17
TDSV gestützt, in der das Erfordernis der Aufnahme eigener Bußgeldtatbestände damit begründet wird, dass die
BDSG-Regelungen im Telekommunikationsbereich nicht
gelten. Eine Anwendung der Vorschriften des BDSG auf Telekommunikationsdiensteanbieter kommt m. E. nur in Betracht, wenn es sich außerhalb des Anwendungsbereichs
nach § 1 TDSV um Fragen handelt, die nicht telekommunikationsspezifische Regelungen betreffen, wie z. B. die Datenübermittlung an die SCHUFA oder andere Wirtschaftsauskunfteien.
11.6
Datenschutzrechtliche Anforderungen
an Location Based Services
Im Mobilfunkbereich werden neue Dienstleistungen angeboten, die dem Nutzer in Abhängigkeit von seinem Standort
zur Verfügung gestellt werden. Diese kann man kurz als
standortbezogene Dienste bezeichnen, oder mit der üblichen
englischen Bezeichnung Location Based Services (LBS).
Die Anwendungsmöglichkeiten sind vielfältig: Hinweise
auf in der Nähe gelegene Restaurants oder Kinos, Verkehrsinformationen, Einkaufshilfen, Suchfunktionen für Freunde.
Diese Dienste können in unterschiedlichen Formen angeboten werden. Beim „Pull Dienst“ ruft der Nutzer den Dienst
während der bestehenden Verbindung aktiv auf (z. B. Wetterdienst, Staumeldung, Nachrichten). Bei „Push Diensten“
abonniert der Nutzer einen oder mehrere Dienste, die ihm
dann an bestimmten Punkten durch das Unternehmen zur
Verfügung gestellt werden. „Tracking Dienste“ speichern
jeden Wechsel der Mobilfunkzelle und der Kunde erhält
dann eine entsprechende Mitteilung über den Aufenthaltsort
des Teilnehmers (z. B. Flottensteuerung bei Transportunternehmen). Für das so genannte Routing ist keine genaue Lokalisierung notwendig. Bei Anruf einer überregionalen Ruf-