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nen bei der SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien
eingeholt. Im Zusammenhang mit dieser Einwilligungserklärung muss der Betroffene darüber unterrichtet werden, zu
welchem Zweck die Speicherung und Übermittlung seiner
persönlichen Daten vorgesehen ist und welche konkreten
Daten im Rahmen des Bonitätsprüfungsverfahrens an wen
übermittelt werden. Zudem ist er auf sein Auskunftsrecht
über die über ihn gespeicherten Daten hinzuweisen.
Fraglich ist, wie lange die von der SCHUFA bzw. anderen
Wirtschaftsauskunfteien erteilten Auskünfte in den Systemen der Telekommunikationsunternehmen auch nach Zustandekommen des Vertrages gespeichert bleiben dürfen.
Unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes, dass
die Datenerhebung und -speicherung nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen darf, ist die dauerhafte Speicherung
der Auskunft datenschutzrechtlich unzulässig. Hinzu
kommt, dass die Auskunft auch bereits nach kurzer Zeit
überholt und wertlos ist, weil sie sich naturgemäß nur auf
den Zeitpunkt der Anfrage bezieht. Ich habe daher im Berichtszeitraum Telekommunikationsunternehmen gebeten,
die Auskünfte der SCHUFA bzw. anderer Auskunfteien
nach einer angemessenen Speicherfrist von längstens einem
Monat zu löschen.
10.6
Die Kundenkarte – Rabattgewährung oder
Datenfang?
Laut einer Emnid-Umfrage soll die so genannte Kundenkarte für viele Deutsche nach der Krankenversicherungsund der ec-Karte die wichtigste Karte in der Brieftasche geworden sein. Kundenkarten, auch Rabattkarten genannt,
werden mittlerweile von verschiedenen Anbietern herausgegeben. So stehen z. B. hinter der Payback-Karte, dem größten Kundenbindungssystem in Deutschland, mehrere große
Konzerne. In den meisten Fällen gewähren die Kundenkarten den Konsumenten Rabatte von 1 bis 5 %; zusätzlich bekommen Karteninhaber z. B. Coupons für noch höhere Rabatte bei Sonderaktionen, Prämien, Eintrittskarten für
Sportveranstaltungen oder Konzerte und vieles mehr. Die
Verbraucher sollen so an das Unternehmen oder die hinter
der Kundenkarte stehenden Konzerne gebunden werden und
ihre Käufe auf die entsprechenden Geschäfte konzentrieren.
Doch geht das Interesse der Kundenkartenanbieter in der
Regel weiter. Als Gegenleistung für die Rabattgewährung
wollen die Anbieter auch etwas vom Kunden erfahren.
Angaben zu Interessen, Konsum- und Kaufgewohnheiten,
soziale und familiäre Verhältnisse werden z. T. auf den Anmeldeformularen abgefragt oder aber subtil über das tatsächliche Kaufverhalten in Erfahrung gebracht. Die Daten
ermöglichen dem Anbieter, eine Vorstellung von den Wünschen und Verhaltensweisen der eigenen Kunden zu bekommen. Dies kann sich auf die Produktgestaltung, die Präsentation und vor allem auf die Art der Werbung auswirken. Je
präziser die Angaben sind, desto höher ist das Risiko, dass
bei der Werbung manipulativ vorgegangen werden kann.
Eine große Gefahr besteht auch darin, dass die z. T. sensiblen Konsumdaten auch für Zwecke der Profilbildung genutzt oder auch missbraucht werden, z. B. durch Verkauf an
andere Firmen.
Trotz der datenschutzrechtlichen Gefahren sind Kundenbindungsprogramme nicht von vornherein zu verurteilen. Jeder
Verbraucher ist Herr seiner Daten, er muss sich keine Kun-
denkarte nehmen, wenn er davon nicht überzeugt ist. Aus
Datenschutzsicht ist allerdings zu fordern, dass die Position
des Verbrauchers durch Transparenz und Information gestärkt wird. Jeder muss wissen, wozu welche Daten abgefragt werden, welche Daten über ihn gespeichert werden
und zu welchem Zweck und ob die Daten weitergegeben
werden. Jeder Inhaber einer Kundenkarte sollte wissen, welche Unternehmen hinter der Karte stehen und inwieweit
sein Kaufverhalten zu einem Kundenprofil zusammengeführt wird. Erst eine genaue Information gibt ihm die Möglichkeit abzuwägen und frei zu entscheiden, ob er für die
ihm gewährten Vorteile auch die einhergehenden Gefahren
in Kauf nehmen will.
In diesem Zusammenhang geht das so genannte „Permission Marketing“ einen offenen, kunden- und damit auch datenschutzfreundlichen Weg der Kundenbindung und des
Marketing. Statt subtil die vermeintlichen Wünsche der Verbraucher auszuforschen, setzt die Strategie des „Permission
Marketing“ auf die Stärkung der eigenen Gestaltungsmöglichkeiten der Verbraucher. Hierbei werden nur Informationen, sprich Werbung, versandt, die vom Empfänger ausdrücklich erwünscht sind und die er auch jederzeit wieder
abbestellen kann. Sein Kundenprofil legt der Konsument
selbst fest und er kann es stets verändern, wenn er an anderen Artikeln oder gar nicht mehr an einer Bewerbung interessiert ist. Interaktive Kommunikationstechnologien wie
E-Mail, SMS, Online-Chats etc. machen dies möglich.
Ein etwas anderer Weg der Kundenbindung, der sich sowohl
für Verbraucher als auch für Unternehmen lohnen könnte.
10.7
Schuldnerdaten im Internet
Mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (BGBl. 2001 I S. 2710) wurde durch Ergänzung
des § 9 der Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit geschaffen, öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren auch im Internet vorzunehmen. Hierdurch sollen
Kosten eingespart werden. In der Begründung hierzu wird erläutert, in Verbraucherinsolvenzverfahren mit regelmäßig geringen Massen hätten die Veröffentlichungskosten – insbesondere bei Bekanntmachungen in Tageszeitungen – dazu
beigetragen, dass diese Verfahren nicht eröffnet werden konnten und dem Schuldner der Weg zur Restschuldbefreiung dadurch versperrt blieb (Bundestagsdrucksache 14/5680 S. 24).
Regelungen zum Schutz der Schuldner bei Veröffentlichung
ihrer Daten im Internet sah der Gesetzentwurf nicht vor. Vor
dem Hintergrund der daraufhin gefassten gemeinsamen Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vom 24. April 2001 zur Veröffentlichung von Insolvenzinformationen im Internet (s. Anlage 15) habe ich mich mit meinen Bedenken an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt: Dritte, etwa
Auskunfteien oder Wirtschaftsinformationsdienste könnten
die veröffentlichten Daten unbegrenzt kopieren, speichern,
auswerten und auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
beliebig lange im Internet zur Verfügung stellen. Dies führe
zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners,
der über die Beeinträchtigung hinausgehe, die dieser nach der
jetzigen Gesetzeslage im Hinblick auf die begrenzten Auswertungsmöglichkeiten der Veröffentlichungen in Zeitungen
oder Amtsblättern hinnehmen müsse. Insbesondere stehe dies
auch im Widerspruch zu dem mit der Restschuldbefreiung
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002