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unklar, der Kreis der Abfrageberechtigten wurde nicht deutlich genug geregelt und die Konkretisierung des Begriffs
„unzuverlässig“ sollte außerdem einer gesonderten Verordnung überlassen werden. Auf diese fehlende Normenklarheit hatte ich die zuständigen Ausschüsse des Deutschen
Bundestages im Laufe der Gesetzesberatungen hingewiesen
und im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Bürgerrechte der betroffenen Unternehmer auf Abhilfe gedrungen.
Erst der vom Bundesrat angerufene Vermittlungsausschuss
beschloss, sowohl den Zweck des Registers und den Kreis
der zugriffsberechtigten Stellen zu konkretisieren als auch
die Definition des Begriffs „unzuverlässig“ in das Gesetz
aufzunehmen. Danach sollte ein Unternehmen „unzuverlässig“ sein, wenn bei ihm hinreichende Anhaltspunkte für Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Untreue, illegale Beschäftigung, Beauftragung mit Schwarzarbeit oder andere im
Gesetz genannten Straftatbestände vorlägen. Auf das Register sollten nur öffentliche Auftraggeber und die betroffenen
Unternehmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen Zugriff bekommen.
Dieser Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
ist der Deutsche Bundestag zwar gefolgt, jedoch hat der
Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung ohne weitere Begründung erneut verweigert.
Da sich das Problem der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, nicht erledigt hat, erwarte
ich in dieser Legislaturperiode eine neue Gesetzesinitiative
der Bundesregierung.
Den Fortgang dieser Angelegenheit werde ich weiter begleiten.
10.4
Nachwehen des DDR-Rechts =
Einschränkung von Bürgerrechten?
Die Eingabe eines Petenten hat die interessante Frage nach
Art und Umfang eines Auskunftsersuchens gegen die Nachfolgeorganisation der Staatlichen Versicherung der DDR
aufgeworfen.
Der Petent hatte sich zuvor an die Staatliche Versicherung
der DDR in Abwicklung (SinA) gewandt und um Auskunft
über eventuell dort zu seiner Person gespeicherte personenbezogene Daten gebeten. Er ging dabei davon aus, dass entsprechende Daten aus einem Versicherungsfall aus der ehemaligen DDR dort vorliegen müssten.
Bei der SinA handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Fachaufsicht des BMF untersteht und
damit meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegt.
Überraschenderweise ist die Bitte um Auskunft von der
SinA unter Hinweis auf die Gesetzeslage in der ehemaligen
DDR – die wohl eine Auskunftsverpflichtung gegenüber
dem Betroffenen nicht vorsah – abgelehnt worden. Auf meine
Bitte um Stellungnahme hat die SinA erwidert, dass der Petent zwar Akteneinsicht verlangt, man ihm aber mitgeteilt
hätte, dass die Vorschriften des BDSG über das Auskunftsrecht nicht auf den Aktenbestand der SinA anzuwenden
seien. Darüber hinaus hätte die SinA keine personenbezogenen Daten über den Petenten, vielmehr seien nur Zahlungsdaten bei der Allianz Versicherung – diese hat die gesamte
Abwicklung des Versicherungsgeschäftes übernommen –
verfügbar. Auf diese Daten habe die SinA keinen direkten
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
Zugriff und könne deshalb keine Auskunft erteilen. Gleichwohl hat die SinA sowohl dem Petenten als auch mir gegenüber ausführlich aus den Versicherungsunterlagen des Petenten berichtet, sodass Zweifel an dem tatsächlichen
Umfang der bei der SinA existierenden personenbezogenen
Daten des Petenten bestanden.
Trotz meines Hinweises auf die Rechtslage, insbesondere
auf die uneingeschränkte Geltung der Regelung zum Auskunftsrecht in § 19 BDSG, beharrte die SinA auf die alleinige Anwendung der Gesetze der ehemaligen DDR.
Daraufhin habe ich die fortgesetzte Auskunftsverweigerung
der SinA gegenüber dem BMF förmlich beanstandet.
Die infolge der Beanstandung erteilte Stellungnahme des
BMF war zunächst leider nicht hilfreich, da lediglich auf ein
Schreiben der SinA mit deren schon bekannter Argumentation hingewiesen wurde. Eine rechtliche Würdigung des beanstandeten Verhaltens fehlte vollständig. Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme des BMF ist immer noch
nicht endgültig geklärt, in welchem Umfang die SinA Daten
besitzt. Es ist aber davon auszugehen, dass sich aufgrund
der erläuterten Vertragslage zwischen dem Bund als Rechtsnachfolger des DDR-Staates und der Allianz Versicherung
tatsächlich die gesamten Versicherungsakten bei der Allianz
befinden und die SinA nur aus dem mit dem Petenten geführten Schriftwechsel und aus einer Auskunft der Allianz
ihre Informationen über den Versicherungsfall hat.
In dem Teil des Sachverhaltes, der sich mit der grundlegenden Frage der Fortgeltung von DDR-Recht befasst, hat das
BMF die Rechtslage hinsichtlich des Geltungsbereich des
DDR-Rechts in diesen Fällen klargestellt. Danach sind tatsächlich in den Fällen, in denen der Versicherungsschaden
noch zu DDR-Zeiten eingetreten ist, für die rechtliche Bewertung der materiellen Anspruchsgrundlage die damals
geltenden Regelungen heranzuziehen. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Regelungen des BDSG und hier insbesondere für das Auskunftsrecht des Betroffenen.
Als Ergebnis ist hier festzuhalten, dass die SinA sehr wohl
im Rahmen des § 19 BDSG eine Auskunftsverpflichtung
gegenüber dem Petenten trifft. Ich werde mich weiterhin dafür einsetzen, dass der Petent die ihm zustehenden Rechte
wahrnehmen kann.
10.5
SCHUFA
10.5.1
SCHUFA errichtet Warndatei im
Wohnungswesen
Ein neues Projekt der SCHUFA ist der SCHUFA-Anschluss
von Wohnungsunternehmen. Hierdurch soll die Bonität des
Wohnungsinteressenten durch den Vermieter überprüft werden können. Die SCHUFA selbst wirbt mit dem Slogan
„Mit uns finden Sie solvente Mieter“. Der Service für die
gewerbliche Wohnungswirtschaft umfasst laut SCHUFA die
folgenden Leistungen:
– Auskunftserteilung bei Vertragsabschluss,
– Kurzabfrage vor Beitreibungsmaßnahmen,
– Nachmelden mit laufenden Bonitätsinformationen über
ihre Kunden,
– Adressermittlung bei unbekannt verzogenen Schuldnern,
– individuelle Bestandsauswertungen.