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Anlage 17 (zu Nr. 2.1)
Entschließung zwischen der 61. und 62. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder vom 1. Oktober 2001 zur Terrorismusbekämpfung

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützen mit Nachdruck den Kampf des demokratischen
Rechtsstaates gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität. Sie sind heute zu einem Sondertreffen in Bonn zusammengekommen, um die aktuelle Situation nach den Terroranschlägen zu erörtern. Im politischen Raum werden
zahlreiche Forderungen und Vorschläge zur Verbesserung der
inneren Sicherheit diskutiert, die auch Auswirkungen auf den
Datenschutz haben.
Die Datenschutzbeauftragten weisen darauf hin, dass die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung bereits über weitreichende Befugnisse zur Datenverarbeitung verfügen. So ist z. B. die Rasterfahndung zu
Strafverfolgungszwecken generell möglich, in den meisten
Ländern auch zur Gefahrenabwehr durch die Polizei. Das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
kann bereits heute Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten an den Verfassungsschutz und die Polizei übermitteln.
Auch ist eine effektive Zusammenarbeit zwischen Polizei
und Verfassungsschutz durch die geltende Rechtslage gewährleistet; Vollzugsdefizite sind kein Datenschutzproblem.
Zu pauschalen Forderungen nach Einschränkung des Bür-

gerrechts auf Datenschutz besteht deshalb kein Anlass. Die
Datenschutzbeauftragten betonen, dass Datenschutz nie Täterschutz war und auch in Zukunft nicht sein wird.
Die Datenschutzbeauftragten sind zu einem offenen und konstruktiven Dialog über etwa notwendige Anpassungen an die
neue Bedrohungslage bereit. Sie erwarten, dass sie rechtzeitig beteiligt werden. Die Datenschutzbeauftragten warnen
vor übereilten Maßnahmen, die keinen wirksamen Beitrag
zur Terrorismusbekämpfung leisten, aber die Freiheitsrechte
der Bürgerinnen und Bürger einschränken. Sie sprechen sich
dafür aus, alle neu beschlossenen Eingriffsbefugnisse zu befristen und tief greifende Eingriffsbefugnisse, damit auch die
laufende Rasterfahndung, einer ergebnisoffenen Erfolgskontrolle zu unterziehen.
Bei der künftigen Gesetzgebung sind die grundlegenden
Rechtsstaatsprinzipien, das Grundrecht der freien Entfaltung
der Persönlichkeit, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Unschuldsvermutung und das Gebot besonderer gesetzlicher
Verwendungsregelungen für sensible Daten selbstverständlich zu beachten. Diese verfassungsrechtlichen Garantien
prägen den Rechtsstaat, den wir gemeinsam zu verteidigen
haben.

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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