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Durchführungsübereinkommens ausgesprochen. Auch
ich habe gegen die Fortsetzung des Verfahrens über
die am 31. März 2001 ausgelaufene Probephase hinaus
keine Einwendungen erhoben. Ich gehe dabei jedoch
davon aus, dass der Zugriff auf das SIS nur bis zu der
Aufnahme des Wirkbetriebs des Systems Eurodac
(s. u. 7.1.1 ) erforderlich ist.
5.

In meinem 18.TB (Nr. 5.1.4) habe ich über Anfragen
stellvertretender Behörden an das Ausländerzentralregister berichtet. Ich habe mich, um den Belangen der
Praxis gerecht zu werden, seinerzeit bereit erklärt, meine
Bedenken gegen diese Verfahrensweise zurückzustellen,
wenn zwischen Bund und Ländern entsprechende Vereinbarungen über die Behandlung dieser Stellvertreteranfragen getroffen werden. Das BMI hat mir inzwischen einen mit der Registerbehörde abgestimmten
Vorschlag zugeleitet, dem ich zugestimmt habe. Er sieht
vor, dass Vertreterabfragen bei Dienststellen innerhalb
der gleichen Behördengruppe künftig nur dann hinzunehmen sind, wenn die anfragende Stelle durch
Auswertung der Protokolldatei der Registerbehörde erkennbar ist. Um dies sicherzustellen, wird eine entsprechende Vereinbarung mit den Innenministern/-senatoren der Länder angestrebt, die bei Redaktionsschluss
noch nicht vorlag. Ich werde erneut berichten.

6.

Aufgrund einer mir von der Präsidentin des Europäischen Parlaments im Jahre 1999 übermittelten Petition
habe ich die Frage geprüft, ob die generelle Speicherung von Daten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, die ihren Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben, im Ausländerzentralregister (AZR) gegen die europäische Datenschutzrichtlinie verstößt. Ich bin zu dem Schluss gelangt, dass eine solche Speicherung lediglich im
Einzelfall erforderlich sein kann, dass aber eine systematische Erfassung aller in Deutschland wohnenden
Staatsangehörigen aus EU-Staaten nicht gerechtfertigt
ist. Das BMI hat seinerzeit mitgeteilt, es prüfe, ob eine
entsprechende Änderung des AZR-Gesetzes in das Zuwanderungsgesetz aufgenommen werden soll. Dazu ist
es nicht gekommen. Ich bin der Ansicht, dass diese
Problematik in der laufenden Legislaturperiode erneut
diskutiert werden muss.

7.

Die in der Wendezeit unter nicht geklärten Umständen
in den Besitz der USA geratenen so genannten Rosenholz-Unterlagen mit Angaben über die Westagenten
des Ministeriums für Staatssicherheit (s. 18. TB
Nr. 5.8.2) sind im Berichtszeitraum von den USA als
duplizierte CD-ROM der Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes weitgehend
übergeben worden. Diese hat mir mitgeteilt, dass sie bisher 307 CD-ROM erhalten hat und noch 65 CD-ROM
erwartet. Die von einigen Medien erwartete spektakuläre Enttarnung weiterer West-Agenten der Stasi ist bisher nicht eingetreten. Dies wohl auch deshalb, weil die
Strafverfolgungsorgane im Rahmen der Rechtshilfe
auch schon vorher Zugriffsmöglichkeiten auf diese Unterlagen hatten.

8.

In meinem 18. TB (Nr. 6.8) habe ich ausführlich über
die seinerzeit rege geführte öffentliche Diskussion zum
Thema „Elektronische Fußfessel“ berichtet. Dabei

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

habe ich auf einen Gesetzesentwurf des Bundesrates
(Bundestagsdrucksache 14/1519) hingewiesen, der vorsah, den Ländern durch eine Änderung des Strafvollzugsgesetzes befristet die Möglichkeit einzuräumen,
Regelungen über die Einführung und Ausgestaltung eines elektronisch überwachten Hausarrestes zu schaffen.
Hierzu habe ich die Auffassung vertreten, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die probeweise Einführung dieses Instrumentes bestünden, vielmehr die konkrete Ausgestaltung
des Verfahrens entscheidend sei. Da der Entwurf im
Parlament nicht weiter beraten wurde, war eine vertiefte Befassung mit diesem Thema für mich bisher
nicht erforderlich. Ob es in diesem Bereich eine neue
Gesetzesinitiative geben wird, bleibt abzuwarten. Ich
werde mich in diesem Fall – wie bereits im 18. TB angekündigt – für eine die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen wahrende Regelung einsetzen und weiter über
die Angelegenheit berichten.
9.

Über die Praxis der Datenerhebung und Recherche im
Zusammenhang mit der Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland habe ich zuletzt in meinem 18. TB (Nr. 34, dort Nr. 5) berichtet.
Um eine Datenbeschaffung auf Vorrat durch die parallele Prüfung von „Verdiensten“ und „Würdigkeit“ zu
unterbinden, habe ich dem BMI geraten, in Absprache
mit dem Bundespräsidialamt und den Ländern eine abgestimmte und verbindliche Verfahrensregelung zu
dem von mir vorgeschlagenen so genannten Zwei-Stufen Modell zu treffen. Danach werden zunächst die Verdienste des Auszuzeichnenden abschließend geprüft
und erst bei einem positiven Ergebnis (die Verdienste
reichen für eine Auszeichnung aus) die Ordenswürdigkeit. Dieses Modell wurde zwischenzeitlich von allen
Ländern, mit Ausnahme von Sachsen und Thüringen,
erprobt, wobei die Länder, die dem Bundespräsidenten
die meisten Ordensvorschläge unterbreiten, ihre Prüfungen ohnehin schon vorher entsprechend dem so genannten Zwei-Stufen-Modell durchgeführt haben. Nach
den bisherigen Erfahrungen der Länder hat sich dieses
Modell bewährt und soll nunmehr auf Dauer umgesetzt
werden. Die Länder Sachsen und Thüringen haben zugesagt, ihr Verfahren aufgrund der positiven Erfahrungen der anderen Länder nochmals zu überprüfen.
Ich werde die Entwicklung weiterverfolgen. Ob auch
vor dem Hintergrund der zweiten Stufe der Novellierung des Datenschutzrechts eine bereichsspezifische
Regelung für das Ordensrecht erforderlich ist, wird zu
gegebener Zeit zu entscheiden sein.

10. In meinem 18. TB (Nr.34, dort Nr.6) habe ich ausgeführt, dass sich der Erlass der Steuerdaten-Abruf-Verordnung (StDAV) nach Mitteilung des BMF weiterhin
verzögert, da aufgrund eingegangener Stellungnahmen
der Länder und Gemeinden eine Überarbeitung des
Entwurfs erforderlich sei. Nach Auswertung der Stellungnahmen der Länder, Gemeinden, Verbände und anderer beteiligter Behörden wurden mir neue Entwürfe
der StDAV zugesandt, die die wesentlichen datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen. Nach dem
derzeitigen Sachstand gehe ich davon aus, dass die
StDAV im Laufe des Jahres 2003 in Kraft treten wird.

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