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heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die
Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen,
wie z. B. die Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder die
Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und
technischen Hilfen erforderlich ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1
SGB XI). Die konkreten Aufgaben des MDK, für die die
Verarbeitung von Sozialdaten erforderlich ist, ergeben sich
aus § 276 Abs. 6 SGB V sowie §§ 18, 40, 80, 112 bis 115,
117 und 118 SGB XI. Hier lässt sich erkennen, dass der
MDK auch für den Bereich der Pflegeversicherung für die
Beurteilung medizinischer Fragen zuständig ist. Damit wird
der MDK in der Pflegeversicherung – ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – als Gutachter tätig, sodass er in diesem Zusammenhang auch in die Pflegedokumentation von Pflegebedürftigen Einsicht nehmen darf. Zur
Abgrenzung der Befugnisse zwischen dem MDK als Gutachter und der Krankenkasse hat das Bundessozialgericht in
seinem o. g. Urteil ausgeführt, dass die Krankenkassen kein
eigenes Recht auf Einsichtnahme in medizinische Behandlungsunterlagen haben, sondern insoweit auf ein Tätigwerden des MDK angewiesen sind.
Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch in der
Pflegeversicherung eine entsprechende Trennung der Aufgaben zwischen MDK und Pflegekasse vorgegeben, sodass die
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden
Grundsätze auf die Pflegeversicherung zu übertragen sind.
Damit ist auch in der Pflegeversicherung eine Einsichtnahme
der Pflegekasse in die Pflegedokumentation unzulässig.
Aus diesem Grunde sind Abrechungsunterlagen und Pflegedokumentation sorgfältig voneinander zu trennen. Auch für
eine Einwilligung durch den Pflegebedürftigen ist in diesem
Zusammenhang – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – kein Raum.
Ich werde die Pflegekassen dazu anhalten, den Umgang mit
Pflegedokumentationen in dem aufgezeigten Rahmen zu regeln.
25

Rentenversicherung

25.1

Neue Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
verbessern den Datenschutz
in der Reha-Klinikgruppe weiter

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) betreibt mehrere Rehabilitationskliniken. In diesen Kliniken
wird in hohem Maße mit Daten von Patienten umgegangen.
Jeder Patient hat einen grundgesetzlich garantierten Anspruch darauf, dass seine Persönlichkeitsrechte durch den
Umgang mit den ihn betreffenden Daten nicht beeinträchtigt
werden. Dies gilt insbesondere für Gesundheitsdaten, die in
den Kliniken anfallen. Aus diesem Grunde hat die BfA
„Richtlinien der BfA für den Datenschutz in der Reha-Klinikgruppe (Datenschutz-Richtlinien)“ erstellt.
Bei der Erarbeitung dieser Richtlinien bin ich frühzeitig beteiligt worden. Schriftlich und in mündlichen Erörterungen
sind Anregungen zu dem Entwurf der Richtlinien gegeben
worden. Es ist zu begrüßen, dass die BfA diese Anregungen
nahezu vollständig übernommen hat. Die DatenschutzRichtlinien sind für alle Rehabilitationskliniken verbindlich;
sie sind für alle Mitarbeiter jederzeit zugänglich. Sie befassen sich insbesondere mit den Grundsätzen des Daten-

schutzrechts, innerbetrieblichen Maßnahmen zur Sicherung
des Datenschutzes, Patientenrechten, der Übermittlung von
Sozialdaten an Dritte, Weitergabe des ärztlichen Entlassungsberichts und den Fragen der IT-Sicherheit.
Mit diesen Richtlinien ist es der BfA gelungen, den ohnehin
schon sehr hohen Datenschutzstandard der Rehabilitationskliniken der BfA weiter zu verbessern.
25.2

Moderne Technik erleichtert das
Verfahren für die Aufnahme von Anträgen
auf Rentenversicherungsleistungen

Zu den Aufgaben der Versicherungsämter gehört es nach § 93
Abs. 2 SGB IV, Anträge auf Leistungen aus der Rentenversicherung entgegenzunehmen. Um die Antragstellung – auch
für die Versicherten – zu vereinfachen, haben sich die Rentenversicherungsträger für bildschirmunterstützte Anträge eingesetzt. In dem erforderlichen Gesetzgebungsverfahren bin
ich frühzeitig beteiligt worden. Durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom
21. Juni 2002 (BGBl. I 2002 S. 2167) wurden die erforderlichen gesetzlichen Regelungen in den §§ 148, 150 und 151a
SGB VI getroffen. Diese Regelungen beschränken den Online-Zugriff der Versicherungsämter und der Gemeinden bezüglich der Daten des Versichertenkontos auf den tatsächlich
hierfür erforderlichen Umfang („Stammdaten“ und einige
weitere Daten). Auch ist ein Sicherheitskonzept vorgeschrieben, das die Rentenversicherungsträger und der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
erstellen haben; dieses muss die nach § 78a SGB X erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten. Außerdem ist die vorherige Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde vor Einrichtung eines automatisierten
Antragsaufnahmeverfahrens vorgeschrieben.
Damit ist ein Verfahren festgelegt worden, das den Anforderungen der Praxis und dem Datenschutz gerecht wird.
25.3

Kontrolle von Rehabilitationskliniken
der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte: Hoher DatenschutzStandard!

Im Berichtszeitraum habe ich datenschutzrechtliche Kontroll- und Beratungsbesuche in zwei Rehabilitationskliniken
in der Trägerschaft der BfA durchgeführt. In verschiedenen
Bereichen der Kliniken (u. a. Patientenaufnahme, Stationen,
Finanzbuchhaltung, Kasse, Patientenarchiv, Therapiebereich,
psychologischer Dienst, Sekretariate der leitenden Ärzte)
galt es, die Verarbeitung von Sozialdaten (personenbezogenen Daten der Patienten) hinsichtlich der Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I zu prüfen. Daneben dienten die Besuche dazu, vor Ort wichtige Anregungen für die
Datenschutz-Richtlinien (s. a. Nr. 25.1) zu gewinnen.
Aufgrund früherer Kontrollfeststellungen (vgl. 18. TB
Nr. 22.2) hat die BfA das Verfahren der Übersendung medizinischer Unterlagen von der Hauptstelle an die Rehabilitationskliniken umgestellt: So habe ich insbesondere geprüft,
welche dem Arztgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten nunmehr der Patientenaufnahmestelle für deren Aufgabenerfüllung zugeleitet werden. Neben sonstigen
Verwaltungsunterlagen übermittelt die Hauptstelle ihren Rehabilitationskliniken alle medizinischen Unterlagen, etwa

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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