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§ 18 Abs. 5 SÜG ist nunmehr eindeutig geregelt, dass das
BfV unverzüglich über das Ausscheiden oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten ist, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.
Neben dieser in die Zukunft gerichteten verfahrensmäßigen
Verbesserung habe ich jedoch auch eine datenmäßige Bereinigung für die Vergangenheit gefordert. Das BMI hat zugesagt, eine Überprüfung all dieser Fälle durch das BfV vornehmen zu lassen. Diese Arbeiten sollten, da sie mit einem
gewissen Verwaltungsaufwand verbunden sind, bis Ende
des Jahres 2002 abgeschlossen sein. Ob dies der Fall ist,
stand bei Redaktionsschluss nicht fest.
Die in wenigen Einzelfällen von mir festgestellten Mängel
wurden nach meinen entsprechenden Hinweisen beseitigt.
Hier handelte es sich im Wesentlichen um unterbliebene Löschungen einzelner Daten in Dateien, die inzwischen nachgeholt wurden.
Insgesamt wurde bei dieser Kontrolle deutlich, dass der
Umgang mit personenbezogenen Daten bei den SÜ ein erfreulich hohes datenschutzrechtliches Niveau erreicht hat,
das nicht zuletzt auf die klaren Regelungen des 1994 in
Kraft getretenen SÜG zurückzuführen ist.
20.3.4

Auswärtiges Amt

Das AA hält eine SÜ bezüglich aller Bediensteter für erforderlich, die der so genannnten Rotation unterliegen. Dies ergebe sich aus der besonderen Aufgabenstellung des AA
nach dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst, wonach die
Mitarbeiter des AA zu jeder Zeit an allen Dienstorten einsatzfähig sein müssten. An den Auslandsvertretungen seien
von den entsandten Dienstkräften Querschnittsfunktionen
für die gesamte Bundesregierung wahrzunehmen, die auch
einen Zugang zu Verschlusssachen beinhalteten.
Da die SÜ einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, muss hier eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Staates
und dem Persönlichkeitsrecht der Bediensteten vorgenommen werden. Ich habe mich nach ausführlichen Diskussionen der Argumentation des AA nicht verschließen können
und gegen diese Praxis, die eine im Vergleich zu anderen
Geschäftsbereichen außerordentlich hohe Anzahl von SÜ
mit sich bringt, letztlich keine Bedenken erhoben.
Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang, dass das AA die
Sicherheitsbereiche seiner Zentrale neu geordnet hat. Durch
diese Neuordnung, die auch mit einer Rationalisierung des
Verfahrens der SÜ einherging, wird künftig die Zahl der SÜ
für das Personal, das nicht der Rotation unterliegt, reduziert.
Dies ist ein datenschutzrechtlich erfreulicher Fortschritt.
Bei meiner Kontrolle habe ich schwerwiegende datenschutzrechtliche Verstöße nicht festgestellt. Gegen einige
Handlungsweisen des AA habe ich jedoch datenschutzrechtliche Bedenken erhoben:
– In einem Einzelfall hatte sich ein abgelehnter Bewerber
darüber beklagt, dass er zu der Ablehnung nicht gehört
worden sei. Wie sich herausstellte, war der Bewerber jedoch tatsächlich über die Gründe, die zu der Ablehnung
geführt hatten, unterrichtet worden.

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

Ob allerdings in der Vergangenheit in Fällen abgelehnter
Bewerber immer eine Anhörung nach § 6 Abs. 1 SÜG
durchgeführt worden war, konnte zwar bei der Kontrolle
nicht festgestellt werden. Das AA konnte aber auch nicht
mit Sicherheit bestätigen, dass in allen Fällen die Anhörung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Ich habe deutlich gemacht, dass die Anhörungspflicht
nach § 6 SÜG in jedem Einzelfall auch bei abgelehnten
Bewerbern zu beachten ist. Für einen aufgrund eines negativen Votums abgelehnten Bewerber hat die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten besonders einschneidende Folgen. Ihm muss daher Gelegenheit
gegeben werden, sich zu den Gründen, die zur Ablehnung geführt haben, zu äußern und diese ggf. zu entkräften.
Das AA hat zugesagt, die Anhörung nach § 6 SÜG künftig in jedem Falle sicherzustellen.
– Bei der regelmäßig alle fünf Jahre vorzunehmenden Aktualisierung nach § 17 Abs. 1 SÜG holt das AA jeweils
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) ein.
Die Einholung einer BZR-Auskunft gehört jedoch zu
den Maßnahmen, die die mitwirkende Behörde nach
§ 12 SÜG trifft; sie steht dem Geheimschutzbeauftragten
nicht zu.
Das AA hat bestätigt, dass das bisherige Verfahren nicht
der Rechtslage entspricht und hat diese Praxis inzwischen eingestellt.
– Die Sicherheitsakten enthielten z. T. Unterlagen, die
nicht die SÜ betrafen bzw. für die sicherheitsmäßige Bewertung nicht erheblich waren. Zu diesen Unterlagen gehörten z. B.:
– Personalbögen im Zusammenhang mit der Bewerbung;
– Übersichten über Bewerber für ein Auswahlverfahren;
– Vermerk über den Antrag zur Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer;
– Vermerke über Erkrankungen und einen Krankenhausaufenthalt;
– Auszüge/Ablichtungen aus Beurteilungen;
– Altersteilzeitvereinbarung;
– Disziplinarurteil, das nach der Bundesdisziplinarordnung bereits nicht mehr Bestandteil der Personalakte
sein durfte.
Das AA hatte bereits vor meiner Kontrolle damit begonnen,
alle Sicherheitsakten zu überprüfen und alle Unterlagen
ohne sicherheitserhebliche Relevanz aus den Akten zu entfernen. Der hierzu vom AA aufgestellte Maßnahmenkatalog
wurde im Hinblick auf die festgestellten Mängel ergänzt;
die bereits überprüften Akten werden anlässlich einer gelegentlichen Bearbeitung einer erneuten Überprüfung unterzogen.
20.3.5

Privatwirtschaft

In früheren Tätigkeitsberichten (s. 16. TB Nr. 17.4; 17. TB
Nr. 17 und 18. TB Nr. 17.1) habe ich festgestellt, dass es bei
den SÜ in Unternehmen der Privatwirtschaft keine größeren

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