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– bei der Aktualisierung,
– beim Abschluss einer Wiederholungsprüfung,

festgestellt. Kleinere Mängel konnten nach Gesprächen mit
den zuständigen Bearbeitern bzw. nach entsprechenden Hinweisen in meinem Prüfbericht bereinigt werden.

– bei Akteneinsicht durch berechtigte Stellen oder
– bei Abgabe an das Bereichsarchiv wegen Ausscheidens
eines Mitarbeiters
zu entnehmen und zu vernichten sind. Bis auf die detaillierte
Arbeitsanweisung, deren Erstellung und Inkraftsetzung ich
begrüße, hat sich der Sachstand vor allem im Bereichsarchiv
jedoch nicht wesentlich verändert. Nach wie vor ist nahezu
der gesamte Altaktenbestand im Bereich der SÜ noch nicht
bereinigt. Der BND begründet dies ebenfalls mit der angespannten Personalsituation nach dem 11. September 2001.
Für diese Bereinigungsarbeiten stehe kein zusätzliches Personal zur Verfügung. Die vorhandenen Mitarbeiter seien
zwar angewiesen, neben ihren eigentlichen Aufgaben im
Bereich der aktuell durchzuführenden SÜ auch Altakten des
Bereichsarchiv zu bereinigen. Ohne gezielte Personalverstärkung werde jedoch auch dieses Verfahren noch einen erheblichen Zeitraum beanspruchen.
Ich werde die Bemühungen des BND bei der Bereinigung
seiner Altdaten- und Altaktenbestände im Auge behalten
und mich nach angemessener Zeit vom Fortgang der Bereinigungsarbeiten überzeugen. Auch bei Würdigung der bestehenden personellen Engpässe sollte der BND verstärkte
Anstrengungen vornehmen, diesen datenschutzrechtlich unhaltbaren Zustand so schnell wie möglich zu beseitigen.
20.3.2

MAD

Bei der Kontrolle einer MAD-Stelle (s. Nr. 18.3) habe ich
auch die dort vorliegenden Aufträge im Bereich der SÜ
überprüft.
Für die Einleitung der SÜ ist der jeweilige Sicherheitsbeauftragte der Dienststelle des Betroffenen zuständig. Dieser
sendet die Sicherheitserklärung an die jeweils zuständige
MAD-Stelle, von der sie auf Bearbeitungsreife vorgeprüft
wird. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben des Betroffenen
findet hier nicht statt. Die bearbeitungsreifen Sicherheitserklärungen werden anschließend dem MAD-Amt zugeleitet. Dort erfolgen die inhaltliche Prüfung sowie die routinemäßigen Anfragen nach § 12 Abs. 1 u. 2 SÜG. Die weitere
Bearbeitung – z. B. Befragung des Betroffenen und von Referenz- und Auskunftspersonen – erfolgt im Auftrag des
MAD-Amtes durch die MAD-Stelle, je nachdem welchem
Bereich die zu befragende Person örtlich zuzuordnen ist.
Bei den MAD-Stellen besteht somit kein kompletter Überblick über die Person eines Betroffenen. Es erfolgt jeweils
nur eine punktuelle Bearbeitung. Zur Bearbeitung der Aufträge des MAD-Amtes werden Teile der beim MAD-Amt
geführten Sicherheitsüberprüfungsakte – ggf. in Ablichtung – übersandt. Die Übersendung von Akten beschränkt
sich hierbei auf die Teile, die für die Erledigung des Auftrags erforderlich sind. Nach Erledigung des Auftrags wird
der Vorgang ggf. mit einer Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse an das MAD-Amt zurückgesandt. Sämtliche Arbeitsergebnisse fließen beim MAD-Amt zusammen, das
auch die abschließende Bewertung vornimmt; dort werden
auch die nach dem SÜG zulässigen Daten gespeichert und
die Akten aufbewahrt.
Bei der Kontrolle eines Teils der vorliegenden Aufträge
habe ich keine datenschutzrechtlich bedeutsamen Verstöße

20.3.3

Bundesamt für Verfassungsschutz

Anlässlich einer früheren Kontrolle beim BfV im Jahre 1986
– also lange vor In-Kraft-Treten des SÜG im Jahre 1994 –
hatte ich zahlreiche Verstöße gegen die damals geltenden Vorschriften festgestellt und nach dem damaligen § 20 BDSG
förmlich beanstandet. Die jetzige Kontrolle hat gezeigt, dass
durch das SÜG, das die SÜ erstmalig auf eine normenklare
gesetzliche Grundlage gestellt hat, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eingetreten sind. Verstöße gegen das SÜG habe ich
nur noch in wenigen Fällen festgestellt. Diese Mängel wurden
nach meiner Kontrolle ausnahmslos bereinigt bzw. sollen, soweit ein gewisser Verwaltungsaufwand erforderlich ist, in einem angemessenen Zeitrahmen bereinigt werden.
Eine Auswertung der statistischen Unterlagen zeigt folgende Entwicklung:
Das BfV hat in den Jahren
1995

rd. 28 000

1998

rd. 19 000

1999

rd. 22 000 und

2000

rd. 22 000

SÜ als mitwirkende Behörde durchgeführt. Diese Übersicht
zeigt, dass sich die Anzahl der SÜ nach In-Kraft-Treten des
SÜG deutlich verringert hat. Seit 1999 liegt sie auf gleichem
Niveau. Eine deutliche Zunahme ist allerdings nach Einführung des personellen Sabotageschutzes (s. o. Nr. 20.1) zu erwarten.
Ein wesentliches Ergebnis der Kontrolle war die Feststellung, dass die zuständigen Behörden ihrer Mitteilungspflicht über die Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder deren Beendigung nach einem
negativen Votum des BfV nicht nachgekommen sind. Diese
Feststellung beruht auf der Prüfung der Fälle, in denen das
BfV zu dem Ergebnis gekommen war, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, und der zuständigen Behörde gegenüber
nach § 14 Abs. 2 SÜG ein negatives Votum abgegeben
hatte. Eine Nachprüfung durch das BfV, ob die zuständige
Behörde dem Votum gefolgt ist oder eine abweichende Auffassung vertreten hat, fand in keinem Fall statt.
Ich habe hierzu die Auffassung vertreten, dass ein negatives
Votum des BfV in jedem Fall eine Rückkoppelung des Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Behörde mit dem
BfV zur Folge haben muss. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2c SÜG
hat das BfV die in Dateien gespeicherten sicherheitserheblichen Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen (gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 SÜG), unverzüglich
zu löschen, sobald feststeht, dass der Betroffene die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder sie nicht
mehr ausübt. Dieser Verpflichtung kann das BfV aber nur
nachkommen, wenn der Geheimschutzbeauftragte aus der
zuständigen Behörde dem BfV eine entsprechende Mitteilung macht.
Das BMI hat meiner Auffassung zugestimmt und diese Problematik bei der Dritten Novellierung der Ausführungsvorschriften zum SÜG aufgegriffen. In den Ausführungen zu

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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