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gleichs mit Suchbegriffen bildet. Diese Erfassung ist aber dem Abgleich der erfassten Verkehre anhand der angeordneten Suchbegriffe vorgelagert und wird
nicht durch die Suchbegriffe gesteuert. Die verwendeten Suchbegriffe und deren geringe oder hohe Eignung für eine Selektion der erfassten Verkehre sind
mithin ohne Bedeutung für die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Telekommunikationsverkehr überhaupt erfasst wird, sondern nur dafür, ob sich ein erfasster
Verkehr im weiteren Verlauf für eine weitere Verarbeitung „qualifiziert“. Aus diesem Grunde war die Kenntnis der angeordneten und verwendeten Suchbegriffe
in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich und
konnte der Senat deshalb den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag
des Klägers ablehnen, bestimmte Jahreshauptanträge des Bundesnachrichtendienstes aus dem Jahr 2010 zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass der
Bundesnachrichtendienst übermäßig allgemein gehaltene Suchbegriffe verwendet hat.

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dd) Die verbleibenden erheblichen Zweifel daran, ob Telekommunikationsverkehr des Klägers im Jahre 2010 von der strategischen Beschränkung nach § 5
G 10 erfasst war und damit das streitige Rechtsverhältnis begründet worden ist,
gehen zu Lasten des Klägers. Dies entspricht der allgemeinen Regel, nach der
es zu Lasten des Beteiligten geht, der sich auf eine Norm beruft, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht geklärt werden können. Dies gilt
auch, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen sich nicht klären lassen, von
denen die Zulässigkeit der erhobenen Klage abhängt.

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Diese Beweislast kann nicht umgekehrt werden. Dass nicht festgestellt werden
kann, ob Telekommunikationsverkehr des Klägers von der Beschränkung erfasst war, beruht zwar einerseits auf der Heimlichkeit dieser Maßnahme und
andererseits darauf, dass die Daten über die Erfassung und unverzügliche Löschung überprüfter, aber irrelevanter Verkehre ihrerseits gelöscht wurden, ohne
dass die Betroffenen hierüber benachrichtigt worden sind. Daraus kann aber
nicht der Vorwurf einer Beweisvereitelung und die Folge hergeleitet werden, der
Nachteil der Nichterweislichkeit müsse zu Lasten der Beklagten gehen. Denn
dieses Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes entsprach Vorschriften, die
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, insbesondere mit dem Gebot

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