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das tatsächlich erfasste Übertragungsvolumen vermitteln. Die beantragte Beiziehung der Jahreshauptanträge war deshalb insoweit als Beweismittel nicht
geeignet. Unabhängig davon wird der Telekommunikationsverkehr schon dann
wirksam begrenzt, wenn nur 20 v.H. der Kapazität aller beantragten und angeordneten Übertragungswege überwacht werden dürfen. Der Bundesnachrichtendienst kann aus allen angeordneten Übertragungswegen jeweils nur solche
auswählen und gleichzeitig überwachen, die nicht mehr als 20 v.H. der Kapazität aller angeordneten Übertragungswege ausmachen. Die Beschränkung auf
einen Anteil der Gesamtkapazität aller Übertragungswege zwingt mithin zur
Auswahl aus den angeordneten Übertragungswegen, die jeweils überwacht
werden können.
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Weil der tatsächliche Umfang der Überwachung entscheidend durch die Beschränkung auf bestimmte Übertragungswege und Übertragungskapazitäten
begrenzt wird, ist für die Wahrscheinlichkeit, dass der Telekommunikationsverkehr eines bestimmten Teilnehmers tatsächlich erfasst sein könnte, unerheblich, dass auch Telekommunikationsverkehre erfasst worden sind, die über die
größten deutschen Telekommunikationsdienstleister abgewickelt werden, und
- bezogen auf den Gefahrenbereich des Internationalen Terrorismus - Telekommunikationsverkehre in und aus 150 Staaten und weiteren 46 Regionen
beschränkt worden sind.
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Für die Wahrscheinlichkeit, mit der auch Telekommunikationsverkehre des Klägers erfasst worden sind, ist schließlich unerheblich, welche Suchbegriffe der
Bundesnachrichtendienst verwendet hat, insbesondere welche allgemein gängigen Begriffe sich darunter befunden haben. Selbst deren Kenntnis und ihre
Verwendung in der E-Mail-Korrespondenz des Klägers sagen nichts darüber
aus, dass diese Korrespondenz erfasst worden ist oder jedenfalls eine hohe
Wahrscheinlichkeit für ihre Erfassung besteht.
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Wie bereits erwähnt, liegt die Erfassung von Telekommunikationsverkehr, mit
der gegenüber dem Betroffenen ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 10 GG
einhergeht, vor, wenn die Kommunikation für den Bundesnachrichtendienst
technisch verfügbar gemacht wird und so eine Basis des nachfolgenden Ab-