chendeckend durchgesetzt hat, reichen künftig sonstige geeignete technische Verfahren zur Authentifizierung
aus.
Ich werde auch weiterhin die Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte aufmerksam und kritisch begleiten. Dabei warte ich voller Spannung auf einen Bericht der Gesellschaft für Telematik, den diese bis zum
31. März 2017 dem Deutschen Bundestag vorzulegen hat und in dem die Nutzung mobiler und stationärer Endgeräte der Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte auf ihre eigenen Daten untersucht werden soll.
9.3

Aus Beratung und Kontrolle

9.3.1

Mitgliedergewinnung einer Krankenkasse durch unzulässige Datenerhebung

Bemerkenswert, wie kreativ Krankenkassen bei der Mitgliedergewinnung sein können.
Wie ich durch die Eingabe eines Petenten erfahren habe, hat eine Geschäftsstelle der BARMER GEK Ausbildungsbetrieben Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Auszubildenden angeboten. Gleichzeitig wurden
die Sozialdaten bereits eingestellter Auszubildender abgefragt. Diese Daten wurden zur Mitgliedergewinnung
erhoben.
Zum Zweck von Mitgliedergewinnung ist eine Datenerhebung jedoch nur erlaubt, wenn die Daten allgemein
zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind Daten, wenn der Zugang bzw. die Kenntnisnahme nicht in besonderer Weise beschränkt sind. Das ist z. B. bei nicht besonders geschützten Daten im Internet (Homepage des Betroffenen) der Fall. Die hier infrage stehenden Daten waren nicht allgemein zugänglich. Somit war eine Datenerhebung nicht zulässig. Nachdem ich an die BARMER GEK herangetreten war, wurde das Verfahren unverzüglich eingestellt.
9.3.2

Das Forderungsmanagement - aber wie?

Nach Presseberichten arbeiteten gesetzliche Krankenkassen mit der Schufa zusammen. Zur Aufklärung des
Sachverhalts habe ich eine Umfrage an alle Krankenkassen gerichtet. Das Ergebnis forderte mein sofortiges
Handeln.
Im Berichtszeitraum machte eine Meldung über die Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenversicherungen
mit der Schufa Schlagzeilen. Eine Abfrage bei den meiner Datenschutzaufsicht unterstehenden Kassen ergab,
dass einige von ihnen tatsächlich private Auskunfteien für die Ermittlung von Adress- oder in manchen Fällen
auch Vermögensdaten zur Prüfung der Solvenz einschalteten. Diese Zusammenarbeit ist datenschutzrechtlich
problematisch: Mit der Anfrage der gesetzlichen Krankenkassen bei Auskunfteien geht sowohl eine Datenübermittlung, -erhebung als auch -verarbeitung einher. Dies sind Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Versicherten, die nur mit einer gesetzlichen Grundlage zulässig sind. Zwar dürfen die
Krankenkassen nach § 284 Absatz 1 Nr. 3 SGB V Sozialdaten erheben und speichern, um die Beitragspflicht
und die Höhe der zu leistenden Beiträge zu ermitteln. Eine großzügige Auslegung dieser Rechtsvorschrift dahingehend, eine Adress- oder gar Solvenzdatenermittlung sei also zulässig, scheitert aber an der tatsächlichen
Erforderlichkeit. Denn Krankenkassen können weniger einschneidende Alternativen nutzen, beispielsweise
Anfragen an die Meldeämter richten oder die öffentlichen Vollstreckungsportale der Länder in Anspruch nehmen. Entsprechend hat ein großer Teil der gesetzlichen Krankenkassen diese Möglichkeiten auch als ausreichend bewertet und auf die Einschaltung privater Auskunfteien verzichtet. Alle anderen habe ich dazu aufgefordert, eine Zusammenarbeit einzustellen. Das Bundesversicherungsamt teilt insoweit meine Auffassung.
A. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 1.1; 1.2 f.; 1.5; 1.6; 2.4; 21.1; 21.5; 22.7; 22.8; 22.10

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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