ronischen Archivs bei allen MDK in Aussicht gestellt, auf das Gutachter in einer Fallberatung extern zugreifen
könnten.
Dieses angestrebte digitalisierte Verfahren halte ich für die Umsetzung meiner Forderung und der gesetzlichen
Vorgaben für zielführend. Natürlich werden die mit der Verfahrensumstellung verbundenen IT-technischen,
organisatorischen und haushälterischen Erfordernisse eine gewisse Vorlaufzeit benötigen. Deswegen wurde von
allen Beteiligten das Ziel einer flächendeckenden Umstellung des Verfahrens zum 1. Januar 2017 als realistisch
eingeschätzt. Ich habe deshalb zunächst von einer förmlichen Beanstandung der meiner Aufsicht unterstehenden
gesetzlichen Krankenkassen abgesehen, die das Umschlagsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin durchführen. Aufgrund der Rückmeldungen der Verfahrensbeteiligten gehe ich zum jetzigen Zeitpunkt von einer
vollständigen Finalisierung der Verfahrensumstellung zum geplanten Termin aus.
9.2.7
Elektronische Gesundheitskarte - alles wie immer oder gibt es Fortschritte?
Die Erprobung der elektronischen Gesundheitskarte in der Praxis hat zwar endlich begonnen, aber auf die
ersten medizinischen Anwendungen müssen Patientinnen und Patienten weiter warten.
In meinem 25. Tätigkeitsbericht (Nr. 13.2) habe ich über die bereits für das Jahr 2015 geplanten Erprobungsmaßnahmen in den Testregionen Nordwest und Südost berichtet. Aber es dauerte bis zum November 2016, ehe
wenigstens ca. 20 Arztpraxen und ein Klinikum in der Testregion Nordwest den Startschuss zur Erprobung des
Online-Rollouts gegeben haben. In der Region Südost ist mit dem Start der Erprobung erst im April 2017 zu
rechnen.
Eine spürbare Belebung des Projekts der elektronischen Gesundheitskarte ist durch das im Januar 2016 in Kraft
getretene „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
(E-Health-Gesetz; vgl. o. Nr. 9.2.1) erfolgt. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Fristen zur Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt und dies teilweise mit finanziellen Sanktionen verbunden, falls diese Fristen nicht
eingehalten werden. So müssen z. B. bis zum 31. Dezember 2017 die Maßnahmen zur Einführung des Notfalldatenmanagements abgeschlossen sein. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass die Speicherung der
Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte die erste verfügbare medizinische Anwendung sein wird.
Bereits seit Ende 2016 werden hierzu in dem Pilotprojekt „Notfalldatenmanagement-Sprint“ in der Region
Münster umfangreiche Tests auf freiwilliger Basis durchgeführt.
Bis zum 31. Dezember 2018 müssen die Voraussetzungen für die Nutzung des Patientenfachs vorliegen. In
dieses gemäß § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V vorgesehene Patientenfach können Versicherte nicht
nur eigene Daten einstellen, sondern auch Kopien sämtlicher anderer medizinischer Daten, die mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, einfügen lassen (vgl. 25. TB Nr. 13.2). Die bisher schon geltenden
erleichterten Zugriffsmöglichkeiten (keine Nutzung des Heilberufsausweises des Arztes, sondern Authentifizierung durch die Signaturkarte der Versicherten), hat der Gesetzgeber durch das E-Health-Gesetz nochmals verbessert. Da sich die Nutzung einer Signaturkarte in Deutschland entgegen der damaligen Erwartung nicht flächendeckend durchgesetzt hat, reichen künftig sonstige geeignete technische Verfahren zur Authentifizierung
aus.
Ich werde auch weiterhin die Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte aufmerksam und kritisch begleiten. Dabei warte ich voller Spannung auf einen Bericht der Gesellschaft für Telematik, den diese bis zum
31. März 2017 dem Deutschen Bundestag vorzulegen hat und in dem die Nutzung mobiler und stationärer Endgeräte der Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte auf ihre eigenen Daten untersucht werden soll.
9.3
Aus Beratung und Kontrolle
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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