stehen Wissenschaftlern auf Antrag nur pseudonymisiert zur Auswertung zur Verfügung, sodass eine Identifizierung des Einzelnen wenig wahrscheinlich ist.
Meine Anregungen zu ihrem Datenschutzkonzept hat die Nationale Kohorte e. V. in konstruktiver Zusammenarbeit aufgenommen. Das Datenschutzkonzept entwickelt sich mit der Studie kontinuierlich weiter. Wesentlich
ist, dass ich die Teile des Datenschutzkonzeptes geprüft habe, die für den derzeitigen Stand des Projekts relevant sind. Angesichts der langen Laufzeit und der komplexen datenschutzrechtlichen Herausforderungen, die
diese Studie bietet, werde ich sie auf Dauer begleiten.
9.2.4
Mobile Gesundheitsanwendungen - Gesundheits-Apps und Wearables
Die Entwicklung von sogenannten Apps für Smartphones und Tablets haben auch den Gesundheitsbereich erfasst. Die Möglichkeit, mit Hilfe von „Wearables“, d. h. (sehr) kleinen tragbaren Computern etwa zur Erfassung
von Körperfunktionen (Puls, Blutzuckerspiegel, Blutdruck etc.) seinen Gesundheitszustand zu überwachen,
bietet sowohl Chancen als auch Gefahren. Mehrere Millionen Bürgerinnen und Bürger nutzen bereits Gesundheits-Apps. Im Berichtszeitraum hat sich das Thema „Mobile Gesundheitsanwendungen“ mehr und mehr in den
Vordergrund geschoben und sich zu einem Schwerpunktthema entwickelt (vgl. o. Nr. 1.5).
9.2.5
Krankengeld- und andere Formen des Fallmanagements bei den Gesetzlichen Krankenkassen - Status Quo und Ausblick
Für das von vielen Krankenkassen betriebene Krankengeldfallmanagement wurde eine gesetzliche Grundlage
geschaffen, die praktische Umsetzung entspricht jedoch nicht immer den gesetzlichen Vorgaben. Das Bestreben
der Krankenkassen, den Versicherten auch in anderen Bereichen ein Versorgungsmanagement anzubieten, ist
ungebrochen.
In meinem letzten Tätigkeitsbericht habe ich über die Pläne des Gesetzgebers berichtet, eine Rechtsgrundlage
für das Krankengeldfallmanagement zu schaffen (vgl. 25. TB Nr. 13.7.1). Trotz meiner erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken ist mit § 44 Absatz 4 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, BGBl. I, S. 1211) am 23. Juli 2015 eine
gesetzliche Grundlage in Kraft getreten. Danach haben Versicherte Anspruch auf individuelle Beratung und
Hilfestellung durch die Krankenkassen, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung
der Arbeitsf��higkeit erforderlich sind. Die hierfür erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens konnte ich erreichen, dass die Krankenkassen die
Durchführung des Krankengeldfallmanagements nicht auf private Stellen übertragen dürfen. Außerdem sieht
§ 44 Absatz 4 SGB V eine Verpflichtung des BMG vor, dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018
einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen vorzulegen.
Im Rahmen von Kontrollen der in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden gesetzlichen Krankenkassen musste
ich feststellen, dass die gesetzlichen Vorgaben von den Krankenkassen nur teilweise berücksichtigt wurden. So
fehlte in der schriftlichen Information, die der Einwilligung vorangehen muss, etwa ein Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und der Preisgabe sensibler personenbezogener Daten, oder der Einstieg in das Krankengeldfallmanagement erfolgte über einen telefonischen Kontakt, bei dem bereits Sozialdaten erhoben wurden,
ohne dass die gesetzlich geforderte schriftliche Einwilligung des Versicherten vorlag. Auch bei künftigen Kontrollen werde ich mein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Krankengeldfallmanagement richten.
Neben dem Bereich des Krankengeldes wurden auch für zwei weitere Bereiche vergleichbare Rechtsgrundlagen
geschaffen: Zum einen führte das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ein sog. Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten nach einer Krankenhausbehandlung (§ 39
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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