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9.1

Ausschuss für Gesundheit
Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich

auf die gesetzliche Krankenversicherung
Öffnungsklauseln in der Datenschutz-Grundverordnung ermöglichen dem nationalen Gesetzgeber das sorgfältig
aufeinander abgestimmte Gefüge der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundzügen zu erhalten.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können die Mitgliedstaaten „spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die
Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten „beibehalten oder einführen“, soweit dies u. a. für die Erfüllung
einer Aufgabe erforderlich ist, „die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt,
die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde“ (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e)).
Die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) liegen für das deutsche Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vor, so dass Artikel 6 Absatz 2 anwendbar ist und dem nationalen Gesetzgeber einen Spielraum eröffnet, spezifischere Rechtsgrundlagen zu schaffen oder beizubehalten (vgl. 25. TB Nr. 1.2.1).
Dieser Spielraum für die öffentliche Verwaltung erlaubt aber nur Konkretisierungen und Präzisierungen, keine
grundsätzlichen Abweichungen vom Datenschutzniveau der DSGVO. Dies wirft Fragen auf, die in Zukunft zu
beantworten sein werden.
Wie groß der Anpassungs- oder Bereinigungsbedarf tatsächlich sein wird, kann derzeit noch nicht abschließend
beurteilt werden. Hierzu gilt es den Umsetzungsprozess, die ersten Anwendungserfahrungen sowie sich daraus
ergebende Einzelprobleme und deren - gegebenenfalls gerichtliche - Klärung aufmerksam zu beobachten.
Da die Krankenversicherungsträger auch besonders sensible Daten - hier vor allem Gesundheitsdaten - zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, ist auch Artikel 9 Absatz 1 DSGVO bei der Anpassung des nationalen
Rechts von Bedeutung, der die Verarbeitung von bestimmten, besonders schützenswerten Daten (u. a. Gesundheitsdaten, genetische Daten oder Daten über das Sexualleben) verbietet. Artikel 9 Absatz 2 DSGVO legt wiederum Ausnahmen für das Verbot aus Absatz 1 fest: Besondere Datenkategorien dürfen danach unter anderem
verarbeitet werden, wenn dies für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten der Gesundheits- oder Sozialfürsorge erforderlich ist.
auf die Forschung mit Gesundheitsdaten und anderen besonders sensiblen Daten
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die raschen technologischen Entwicklungen versprechen neue
Chancen für die Forschung mit Gesundheits- und genetischen Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung setzt
hierfür Rahmenbedingungen. Dabei genießen Gesundheits- und genetische Daten besonderen Schutz.
Die DSGVO will der digitalen Revolution durch ein hohes Datenschutzniveau und mit einem soliden und kohärenten Datenschutzrechtsrahmen begegnen. Dies gilt insbesondere auch für den Umgang mit den sensiblen „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“, wie Gesundheitsdaten oder genetischen Daten. Für die Forschung grundlegend ist Artikel 89 DSGVO. Danach sind bei der Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zu treffen, zum
Beispiel sind die Rechte auf Auskunft oder Datenlöschung zu gewährleisten, wobei Einschränkungen möglich
sind. Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, wie Anonymisierung und Pseudonymisierung, durch die insbesondere auch der Grundsatz der Datenminimierung beachtet wird. Für die Wei-

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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