Kundenportals „Meine VBL“ widerruflich zugestimmt hat - einer Kommunikation über das Kundenportal wählen kann.
Anfang 2016 hatte die VBL ihre Versicherten über die Einführung einer veränderten Rentenanpassungsmitteilung informiert. Ab Juli 2016 sollte über die jährlichen Rentenerhöhungen und über gegebenenfalls abzuführende Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr mit der Post, sondern fortan nur noch
per Mitteilung auf dem Bankkontoauszug oder online über das Kundenportal „Meine VBL“ informiert werden.
Zu diesem dann zeitweise eingeführten Verfahren „Mitteilung über den Kontoauszug“ haben mich mehrere
Eingaben erreicht. Darin wurde ich gebeten zu klären, ob es datenschutzkonform sein könne, Kreditinstitute in
diesen Informationsprozess über den Rentenbezug einzubinden, da diesen dabei personenbezogene Daten bekanntgemacht würden. Wie meine Prüfung ergeben hat, war diese Verfahrensänderung nicht datenschutzkonform. Meines Erachtens fehlte es an einer Rechtsgrundlage, um über eine Mitteilung im Kontoauszug der jeweiligen Bank auch gleichzeitig über das personenbezogene Datum der Rentenerhöhung informieren zu dürfen. Es
lagen weder eine satzungsmäßige Erlaubnis (vgl. §§ 39, 46, 46a der Satzung der VBL) noch wirksame Einwilligungen der Versicherten für diesen neuen Kommunikationsweg vor. Die VBL hat daraufhin das im Juli 2016
eingeführte Kontoauszugsmitteilungsverfahren für die Zeit ab September 2016 ausgesetzt und plant 2017 ein
mit mir abgestimmtes neues Verfahren.
Ich habe der VBL empfohlen, zunächst eine Satzungsänderung zu prüfen. Sollte sich die VBL jedoch entscheiden, statt einer Satzungsänderung auf Einwilligungen der Versicherten zurückzugreifen, habe ich gebeten, diesen Weg bereits heute im Hinblick auf die ab Mai 2018 geltenden Anforderungen der DatenschutzGrundverordnung zu klären.
8.2.9
Kontenabrufverfahren
Das Kontenabrufverfahren wird weiter ausgeweitet.
Die Zahl der Kontenabrufe ist durch die 2013 hinzugekommene Abrufmöglichkeit für Gerichtsvollzieher stark
angestiegen (vgl. 25. TB Nr. 7.2). Dieser Trend hielt auch in den letzten zwei Jahren an. 2015 stieg die Zahl der
Kontenabrufe von ca. 237.000 auf über 300.000 Abrufe. Im Jahr 2016 nahmen die Abrufe noch weiter auf über
417.000 zu.
Dieser Trend wird durch zwei neue Gesetzesänderungen weiter verstärkt. Dies betrifft das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung, das bereits am
22. November 2016 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist die 500 Euro-Wertgrenze aufgehoben worden, für die ich
mich im Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingesetzt hatte.
Gerichtsvollzieher dürfen künftig Kontenabrufe unabhängig von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung
durchführen.
Die zweite Ausweitung wird voraussichtlich durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung erfolgen. Ziel dieses Gesetzgebungsvorhabens ist es, auch für die Verwaltungsvollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder Ermittlungsbefugnisse zu schaffen, die denen entsprechen, die
Gerichtsvollziehern gegenüber Dritten gesetzlich eingeräumt sind (§§ 755 und 802l ZPO). Der Gesetzentwurf
befand sich bei Redaktionsschluss in der parlamentarischen Bewertung.
Ein Ende des Anstiegs der Kontenabrufe ist damit noch lange nicht in Sicht!
– 88 –
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016