Im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsvorhaben konnte ich wieder einmal beobachten, dass der Gesetzgeber zunehmend auf bekanntmachende Veröffentlichungen im Internet setzt. Ich werbe in diesen Fällen dafür,
Internetbekanntmachungen - soweit dies möglich ist - zu anonymisieren. Werden personenbezogene Daten im
Internet veröffentlicht, handelt es sich um Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die nur
im Allgemeininteresse gestattet sind. Im Übrigen sehe ich hier auch Missbrauchsrisiken: Internetveröffentlichungen werden immer häufiger von anderen Portaldienstanbietern durch sog. Crawling-Verfahren vollständig
kopiert und auf eigene Internetseiten eingestellt. In vielen Fällen werden damit personenbezogene Informationen dauerhaft über den eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehenen Veröffentlichungsgrad hinaus zur Verfügung
gestellt. Ich halte es in diesem Zusammenhang für geboten, geeignete technische Maßnahmen vorzusehen, um
ein Abgreifen der personenbezogenen Daten einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Internetveröffentlichung zu
verhindern. Diese technischen Maßnahmen werden an Bedeutung gewinnen, wenn die Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden ist. Als Konsequenz des sog. Google-Spain-Urteils regelt Artikel 17
DSGVO ein „Recht auf Vergessen“ im Netz, das Verantwortliche, die personenbezogene Daten öffentlich gemacht haben, dazu verpflichtet, anderen Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten,
mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen davon zu löschen
(vgl. Kasten zu Nr. 8.2.6).
Kasten zu Nr. 8.2.6
Das „Recht auf Vergessenwerden“ wird in Erwägungsgrund 66 folgendermaßen beschrieben:
„Um dem „Recht auf Vergessen werden“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung
ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat,
verpflichtet wird, den Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, mitzuteilen, alle
Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen der personenbezogenen Daten zu
löschen. Dabei sollte der Verantwortliche, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der ihm
zur Verfügung stehenden Mittel, angemessene Maßnahmen - auch technischer Art - treffen, um die Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, über den Antrag der betroffenen Person zu informieren.“
8.2.7

Investmentsteuerreformgesetz betrifft auch natürliche Personen

Im Rahmen meiner Einbindung in das Gesetzgebungsverfahren zum Investmentsteuerreformgesetzes konnte ich
eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung erreichen.
Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung richtet sich hauptsächlich an juristische Personen. Es betrifft
aber dann natürliche Personen, wenn die Normadressaten Personengesellschaften sind. Meine Anregung, in der
Gesetzesbegründung klarzustellen, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz zu führenden Anteilsregister um
ein intern von der jeweiligen Gesellschaft zu führendes Register handelt, wurde übernommen.
8.2.8

Rentenmitteilungen per Kontoauszug ohne rechtliche Grundlage

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hatte die in 2016 zeitweise eingeführte Information ihrer
Versicherten über Rentenerhöhungen und über Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung per
Bankkontoauszug wegen fehlender rechtlicher Grundlage wieder zurücknehmen müssen.
Jährlich zum 1. Juli erhalten die Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine
Anpassung ihrer Betriebsrente um ein Prozent des Rentenbetrages. Sowohl für den Antrag auf Betriebsrente als
auch für die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung gilt laut Satzung der VBL die Schriftform. Wobei die VBL satzungsgemäß zwischen dem Postweg oder - soweit der Versicherte der Nutzung des

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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