schutzrechtliche Auskunftsansprüche demgegenüber voraussetzungslos und als gebundene Entscheidung, bei
der nur ausnahmsweise Ausschlussgründe eingreifen.
Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens einhergehende Automatisierung birgt die
konkrete Gefahr, dass Daten nicht korrekt eingegeben, übernommen oder übermittelt werden. Datenfehler, die
der Steuerpflichtige möglicherweise nicht zu verantworten hat, können zu schwerwiegenden Fehleinschätzungen der Finanzbehörden führen, ohne dass der Steuerpflichtige ohne weiteres erkennen kann, wo die Ursachen
dafür liegen. Auch Personenverwechslungen, die ich bei jedem bisher eingeführten Automatisierungsprozess
beobachten musste, könnte mit Transparenz- und Auskunftsrechten effizienter entgegengesteuert werden. Die
hohe Fehlerquote zeigte sich zuletzt, als die Steuer-Identifikationsnummer eingeführt wurde und es weit über
100.000 Fälle von Datenvermischungen oder Mehrfacherfassungen gab.
Das BMF hat jedenfalls eine Chance vergeben, bereits heute den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
gesetzlich auszugestalten und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Belangen des Besteuerungsverfahrens zu
setzen.
8.2.4

Internationaler Steuerdatenaustausch: Datenverarbeitung muss innerhalb der EU stattfinden

Auch der zweifellos notwendige internationale Steuerdatenaustausch muss die datenschutzrechtlichen Standards bewahren. Mit Blick auf den US-patriot act muss er auf europäischen Servern abgewickelt werden, um
einen Zugriff der US-Behörden auf steuerliche Daten auch zu anderen Zwecken zu vermeiden.
Die „Panama Papers“ von April 2016 haben wieder einmal gezeigt, wie globalisiert Steuerhinterziehung funktioniert. Dies unterstreicht gleichzeitig auch die Aktualität des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Die zunehmende Globalisierung von Finanzanlagen und die damit verbundene Folge unversteuerter Einnahmen, macht eine internationale Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen zweifellos zwingend notwendig. Allerdings muss auch dieser internationale Steuerdatenaustausch die datenschutzrechtlichen Standards bewahren. Bei der nationalen Umsetzung des OECD-Standards durch das Gesetz zum
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer
Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I Nr. 55, S. 2531) konnte ich mich nicht mit meiner Forderung durchsetzen, die übermittelten Daten statt für einen Zeitraum von 15 Jahren nur für einen Zeitraum von zehn Jahren
beim Bundeszentralamt für Steuern zu speichern Die Erläuterungen des BMF zur Erforderlichkeit dieser langen
Speicherfrist haben mich nicht überzeugt. Zudem hat mein Vorschlag, die nach § 6 Absatz 1 vorgesehene Datenerhebung durch die Finanzinstitute an den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit auszurichten, keine ausdrückliche Berücksichtigung im Gesetz gefunden. Allerdings wurde meinen Forderungen insoweit Rechnung getragen, dass der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung,
nach dem Daten nur für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen, in den Regelungen verankert wurde.
Derzeit läuft die Vorbereitungsphase für den ersten internationalen Steuerdatenaustausch, der für September
2017 geplant ist. Im Rahmen der Artikel-29-Gruppe habe ich in den vergangenen Monaten daran mitgewirkt,
sog. Guidelines insbesondere für den Steuerdatenaustausch mit Drittländern zu entwickeln. Ferner habe ich
mich dafür eingesetzt, den Steuerdatenaustausch über einen europäischen Server abzuwickeln. In diesem Zusammenhang wurde zunächst auch diskutiert, den bereits aktiven Server, der für den bilateralen Steuerdatenaustausch zwischen den USA und Deutschland im Rahmen von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act,
vgl. 25. TB Nr. 7.5) genutzt wird, gleichermaßen für den internationalen OECD Steuerdatenaustausch zu verwenden. Hier habe ich große datenschutzrechtliche Bedenken, da der US-patriot act US-Behörden einen unbegrenzten Zugriff auf diese Daten auch zu anderen Zwecken erlaubt. Ich setze mich daher weiterhin dafür ein,
dass der internationale Steuerdatenaustausch auf europäischem Boden stattfindet.
8.2.5

Erfassung von Flugpassagierdaten für zollspezifische Aufgaben

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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