anonymen Bezahlens, z. B. durch Guthabenkarten, von 250 Euro auf 150 Euro abgesenkt und es gelten strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung, wenn mit Guthabenkarten bezahlt wird. Zudem wird der öffentliche Zugang zum neu eingeführten Transparenzregister erweitert.
Die künftig beim Zollkriminalamt angesiedelte zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wird erweiterte Befugnisse erhalten. Die weit im Vorfeld eines Gefahrenverdachts bzw. eines
strafrechtlichen Anfangsverdachts übermittelten Meldungen sollen künftig ausgewertet und auch nach Anreicherung mit weiteren Daten analysiert werden dürfen. Mit welchen konkreten Mitteln und in welchem Umfang,
ist nach dem aktuell vorliegenden Entwurf gesetzlich nicht begrenzt. Wenig begrenzt sind auch die Auskunftspflichten von anderen Behörden gegenüber der FIU. Diese erstrecken sich sogar darauf, automatisierte Datenaustauschverfahren einzurichten. Dies kann mit umfassenden Zweckänderungen verbunden sein. In der Regel
sind die Daten ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben worden. Das Gesetz regelt sogar ausdrücklich das Verbot, den Betroffenen zu informieren. Damit gelten prinzipiell die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten
verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Verwendung von Daten aus heimlichen Informationseingriffen
(vgl. Nr. 1.3). Die Verknüpfung mit den Änderungsvorschlägen zum Zollfahndungsdienstgesetz wirkt sich zusätzlich auf die Grundrechtsrelevanz des Entwurfs aus (vgl. Nr. 10.2.9.1).
Ich werde das weitere Verfahren sowohl auf europäischer Ebene im Rahmen der Mitwirkung in der Artikel-29-Gruppe als auch im Hinblick auf die nationale Umsetzung weiterhin konstruktiv, aber kritisch begleiten.
8.2.3
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; weiterhin kein datenschutzrechtlicher
Auskunftsanspruch
Auch mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat das BMF eine weitere Chance vergeben, die damit fortschreitende Automatisierung im Besteuerungsverfahren durch einen bundeseinheitlichen
Auskunftsanspruch in der Abgabenordnung zu flankieren, so dass ab dem 25. Mai 2018 der in Artikel 15 DSGVO geregelte Auskunftsanspruch unmittelbar gelten wird, wenn nicht zuvor bereichsspezifische Regelungen
getroffen werden.
Mit dem vom BMF vorgelegten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen insbesondere die
Arbeitsabläufe durch den Einsatz moderner Informationstechnologie optimiert werden. Das Ziel ist klar zu erkennen, nämlich Steuererklärungen künftig online abwickeln und von den Finanzämtern möglichst ausschließlich IT-gestützt bearbeiten zu können. Ich bin in diesen Prozess von Beginn an eingebunden gewesen und musste zu meinem Erstaunen feststellen, dass das BMF seinen noch im Diskussionsentwurf von 2014 enthaltenen
Vorschlag, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch endlich auch bundeseinheitlich in der Abgabenordnung zu verankern, im Gesetzgebungsverfahren wieder zurückgenommen hat. Dies bedaure ich sehr, zumal
mein Haus seit Jahrzehnten einen solchen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch fordert (vgl. zuletzt
23. TB Nr. 9.4). Daten, die im Besteuerungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, zeichnen
sich durch eine besondere Sensibilität aus, da sie Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen eröffnen und dadurch Rückschlüsse auf deren private Lebensumstände und wirtschaftliche Leistungskraft ermöglichen. Bereits 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Rahmenbedingungen für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Besteuerungsverfahren definiert (Urteil vom 10.03.2008, Az. 1 BvR 2388/03).
Danach gilt grundsätzlich auch im Besteuerungsverfahren das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG, flankiert durch die Rechtsschutzgarantie des
Artikel 19 Absatz 4 GG.
Ich halte es deswegen für rechtswidrig, wenn Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren nach wie vor ausschließlich über die Vorgaben des BMF-Anwendungserlasses aus dem Jahr 2008 beschieden werden. Die Entscheidung darüber, ob Auskunft zu gewähren ist, darf nicht in das Ermessen der Auskunft gewährenden Finanzbehörde gestellt werden. In der Praxis beobachte ich immer wieder eine bundesuneinheitliche Handhabung dieses Anwendungserlasses. Finanzbehörden verlangen von Steuerpflichtigen z. B. in unterschiedlicher Weise den
Nachweis eines berechtigten Interesses. Das BDSG, das allerdings nur für Bundesbehörden gilt, regelt daten-
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016