SGB X. Grundvoraussetzung ist dabei, dass die Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften ihre Übermittlungsersuchen nachvollziehbar schriftlich begründen. Ist für das Jobcenter anhand des vorliegenden Sachverhaltes
nicht ersichtlich, ob eine Übermittlungsgrundlage besteht, kann es versuchen, den Sachverhalt aufzuklären oder
muss das Ersuchen ablehnen. Hierzu ist es nach § 35 Absatz 3 SGB I ausdrücklich berechtigt, da ohne eine
Übermittlungsbefugnis die Auskunftspflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde nicht besteht.
Die Jobcenter (und nicht die anfragende Stelle) tragen die Verantwortung für eine datenschutzkonforme Übermittlung der Sozialdaten (§ 67d Abs. 2 Satz 1 SGB X) und zwar auch dann, wenn eine Polizeibehörde oder
Staatsanwaltschaft um Sozialdatenübermittlung ersucht. Denn diese sind nur für die Richtigkeit ihrer Angaben
im Übermittlungsersuchen verantwortlich.
Es lässt sich festhalten, dass die Übermittlung von Sozialdaten an die Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden
unter Beachtung der dafür vorgegebenen Voraussetzungen grundsätzlich möglich ist. Allerdings sind die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften angesichts des besonderen Sozialdatenschutzrechts gehalten, den Jobcentern ein ausreichend begründetes und am erforderlichen Umfang (Datensparsamkeitsgrundsatz) ausgerichtetes
Übermittlungsersuchen vorzulegen. Andernfalls dürfen die Jobcenter keine Sozialdaten übermitteln.
3.2.2.2

Plakativer Werbeaufdruck „JOBBÖRSE“ auf Briefen der Bundesagentur für Arbeit
wurde rechtzeitig gestoppt

Briefe mit deutlich sichtbarem Logo der Jobcenter verstoßen gegen den Datenschutz. Gleiches gilt für einen
plakativen Werbeaufdruck „JOBBÖRSE“ auf zentralen Briefumschlägen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mich frühzeitig in ihre Überlegungen eingebunden, einen Werbeaufdruck „JOBBÖRSE“ auf Briefumschlägen im Bereich des SGB II zu verwenden. Ein entsprechendes Muster
mit den Originalmaßen des Aufdrucks von 7 x 5,5 Zentimeter in den Farben Rot, Grau und Schwarz war beigefügt. Hintergrund war meine bisher vertretene Rechtsauffassung: Die Verwendung eines solchen Logos, das
entweder das Jobcenter oder die BA erkennen lässt, halte ich für datenschutzwidrig, da Dritte bereits bei flüchtiger Betrachtung erkennen können, dass der Empfänger der Briefsendung ein potentieller Leistungsempfänger
ist (vgl. 25. TB Nr. 9.1.7).
Die BA und die Jobcenter sind nach § 78a SGB X bei einem zentralen oder dezentralen Postversand aber gesetzlich verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Anspruch des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I zu gewährleisten. So konnte durch die frühzeitige Einbindung meiner Behörde
die Umsetzung einer weiteren datenschutzwidrigen Werbung der BA rechtzeitig vermieden werden.
3.2.2.3

Einsatz privater Sicherheitsdienste in den Jobcentern

In ihrem Arbeitsumfeld verzeichnen die Jobcenter in letzter Zeit eine gestiegene Aggressionsbereitschaft bei
Besuchern. Deshalb werden dort immer häufiger private Sicherheitskräfte eingesetzt.
Beschäftigte und Besucher der Jobcenter sehen sich zunehmend Übergriffen und Bedrohungen durch aggressives verbales oder physisches Verhalten ausgesetzt. Das Spektrum dieser Gewalt umfasst sowohl Angriffe der
Besucher untereinander als auch gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis hin zu Gewaltdelikten. Immer
wieder wird darüber auch in den Medien berichtet.
Viele Jobcenter beauftragen deshalb zunehmend private Sicherheitsdienste, um die Sicherheit aller sich im Jobcenter aufhaltenden Personen sowie den Gebäudeschutz zu erhöhen. Damit kommen sie ihrer Verpflichtung
nach, einen geordneten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Jobcenter verfügen in den jeweiligen Liegen-

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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