Zu dem Ergebnis, es bedürfe eines national geregelten Beschäftigungsdatenschutzes, ist auch das federführende
BMAS im Rahmen seines Konsultationsprozesses zum Thema „Arbeiten 4.0“ gekommen. Im abschließenden
Weißbuch kündigt das Ministerium an, zeitnah einen interdisziplinär besetzten Beirat einzurichten, der den
Auftrag erhält, bereichsspezifische Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz im Rahmen eines verbindlichen Zeitplans vorzubereiten. Ich bin gerne bereit, hier meine datenschutzrechtliche Expertise einzubringen.
Regelungsbedarf für ein neues Beschäftigtendatenschutzrecht sehe ich insbesondere in folgenden Bereichen:
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Datenschutz im Bewerbungsverfahren,
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und Compliance-Fragen,
Personalentwicklung und Persönlichkeitsprofile,
Umgang mit Gesundheitsdaten
Überwachungssysteme am Arbeitsplatz,
Einsatz von biometrischen Verfahren und Big Data Anwendungen,
Private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel
Dienstliche Nutzung privater Kommunikationsmittel,
Transparenz der Datenverarbeitung,
Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben und
Whistleblowing.
Ich werde mich weiterhin für die zeitnahe Verabschiedung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes einsetzen.
3.2.2
... aus dem Bereich der Arbeitsverwaltung
Bei den Jobcentern konnte in den letzten zwei Jahren das Niveau in den Bereichen Sozial- und Personaldatenschutz durch gemeinsame Anstrengungen und eine gute Zusammenarbeit mit meiner Dienststelle weiterhin
verbessert werden.
Im Bereich der Arbeitsförderung war die Prüfung zentraler IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) im
Berichtszeitraum Gegenstand meiner Beratungs- und Kontrolltätigkeit. Im Juli 2015 hat die BA ihre
IT-Strategie 2020 beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass Geschäftsprozesse digitalisiert und neue Online-Angebote für die Kunden entwickelt werden sollen. Hintergrund ist die Neuausrichtung der BA in der „Entwicklungsperspektive BA 2020“.
3.2.2.1
Übermittlung von Sozialdaten der Jobcenter an Polizei und Staatsanwaltschaften
Der Sozialdatenschutz muss auch dann beachtet werden, wenn Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften um
die Übermittlung von Sozialdaten bitten.
Aus Eingaben von Petenten wurde mir bekannt, dass Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften in Einzelfällen
Jobcenter bitten, Sozialdaten zu übermitteln. Einzelne Jobcenter haben sich von mir daraufhin beraten lassen,
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie die erbetenen Sozialdaten datenschutzkonform
übermitteln können. Zwar sind auch Jobcenter nach der Strafprozessordnung verpflichtet, Auskunft zu erteilen.
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Zweiten Kapitel des SGB X gehen der Strafprozessordnung jedoch
als spezialgesetzliche Regelungen vor. Deshalb ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn eine Übermittlungsbefugnis nach dem Sozialgesetzbuch vorliegt. Infrage kommen hier insbesondere die §§ 68, 69 und 73
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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