BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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4. Prüfung aller Daten/Maßnahmen aller Sicherheitsbehörden
Liegen unzulässige „additive Grundrechtseingriffe“ zu Lasten des X durch das Zusammenwirken der Maßnahmen aller
Behörden vor.
Notwendig ist demnach eine Zusammenschau und Bewertung der zu X bei allen Behörden vorhandenen Daten /
Maßnahmen (Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts). Konsequenz: Eine bzw. einzelne Maßnahmen könnten - rechtlich
isoliert betrachtet - verfassungsrechtlich zulässig sein und sich erst in dieser Zusammenschau als verfassungswidrig
erweisen. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, dies durch eine entsprechende Kooperation / Abstimmung
auszuschließen (Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts).

3. Prüfung der ATD-Speicherung der Sicherheitsbehörde 3 wie folgt:
Siehe oben 1 a) – e).

2. Prüfung der ATD-Speicherung der Sicherheitsbehörde 2 wie folgt:
Siehe oben 1 a) – e).

a) Ist die ATD-Speicherung nach den Vorgaben des ATDG zulässig.
b) Sind die Daten aktuell und identisch in der (den) ATD-Quelldatei (en) gespeichert.
c) Ist die Speicherung in der Quelldatei rechtlich zulässig (entspricht sie insbesondere den Vorgaben der
einschlägigen Dateianordnung; falls nicht, ist die ATD-Speicherung unzulässig).
d) Wurden die in der Quelldatei gespeicherten Daten rechtlich zulässig erhoben (falls nicht, ist die ATDSpeicherung unzulässig).
e) Liegen verfassungsrechtlich unzulässige „additive Grundrechtseingriffe“ zu Lasten des X durch diese
Sicherheitsbehörde vor, d.h. Ermittlung und Bewertung aller bei dieser Sicherheitsbehörde
zu X vorhandenen Daten / Maßnahmen (Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts).

1. Prüfung der ATD-Speicherung der Sicherheitsbehörde 1 wie folgt:

(Verfassungs-)rechtlich vorgegebener Ablauf / Umfang der Kontrolle:

- drei Sicherheitsbehörden des Bundes haben Daten zu X in der ATD gespeichert -

Erläuterungen zum fiktiven Beispiel: Kontrolle einer Person (X) in der ATD

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