Telekommunikationsgesetz

Kontrollen zur Vorratsspeicherung
von Daten: Die neue Aufgabe resultiert aus der Erweiterung der
Datenverarbeitungspflichten
bei
den TK-Providern, die daher auch
eine erweiterte Kontrolle der BfDI
notwendig machen. Eine eigene
Rechtsgrundlage gibt es hierfür
nicht, die Zuständigkeit ergibt sich
vielmehr - wie bislang auch bei der
Aufsichtstätigkeit
im
TK-Bereich - aus § 115 Abs. 4
TKG;
Erstellung des Anforderungskatalogs zur Vorratsspeicherung von
Daten: Die Aufgabe bei der Erstellung und Pflege des Anforderungskatalogs mitzuwirken wurde mir
nach § 113f Abs. 1 und 2 TKG
übertragen

12.2.2

Bewachungsverordnung

Bewachungsverordnung/-register,
Kontrollen: Die neuen aufsichtsrechtlichen Aufgaben basieren auf
den sich aus der Änderung des
§ 34a GewO ergebenden Erweiterungen der Datenverarbeitungsprozesse bei Stellen, die nach § 24
BDSG der allgemeinen Zuständigkeit der BfDI unterfallen

17.2.2

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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