17 Ausschuss für Wirtschaft und Energie
17.1 Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt für die Unternehmen in Deutschland und Europa zahlreiche Veränderungen mit sich. Anders als bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und
öffentliche Stellen enthält die DSGVO für den nicht-öffentlichen Bereich nur sehr wenige Regelungsspielräume
für den nationalen Gesetzgeber, sodass ihre Vorschriften unmittelbar durch die Unternehmen anzuwenden sind.
In meinem Zuständigkeitsbereich spielen dabei die Post- und Telekommunikationsunternehmen eine herausgehobene Rolle, da ich hier auch zukünftig die datenschutzrechtliche Aufsicht ausüben werde. Hierfür ist es allerdings dringend notwendig, die Zuständigkeitszuweisungen in § 42 Absatz 3 Postgesetz und in § 115 Absatz 4
Telekommunikationsgesetz an die neue Rechtslage anzupassen, da die geltenden Regelungen noch auf die Vorschriften des BDSG verweisen, das es ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr in der bisherigen Form geben wird.
Bedauerlicherweise ist das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier bislang nicht aktiv
geworden. Es ist für die betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung, dass auch künftig keine Zweifel
an der Zuständigkeit der BfDI bestehen und insoweit Rechtssicherheit geschaffen wird.
Inhaltlich sind die Unternehmen gefordert, ihre Datenverarbeitung, den Umgang mit den Rechten der Betroffenen sowie ihre organisatorischen Abläufe und technischen Prozesse an die DSGVO anzupassen. Wie bisher
werde ich den Unternehmen als Beraterin und Ansprechpartnerin für ihre datenschutzrechtlichen Fragen zur
Seite stehen. Zu den Schwerpunkten werden dabei neben der Einrichtung von Verfahren zur Datenschutzfolgenabschätzung und zur Meldung von Datenschutzverletzungen auch die neuen Regelungen zur Zertifizierung und Akkreditierung gehören, deren genaue Ausgestaltung bereits von den Aufsichtsbehörden in Deutschland, aber auch in Europa vorbereitet wird.
Von besonderer Bedeutung sind die Befugnisse zur Durchsetzung des Datenschutzrechts, die sich gegenüber
den Post- und Telekommunikationsunternehmen im Vergleich zur geltenden Rechtslage deutlich verändern
werden. Während ich bisher lediglich die Möglichkeit habe, Verstöße gegen das Datenschutzrecht bei der Bundesnetzagentur zu beanstanden, werde ich künftig im Anwendungsbereich der DSGVO die Möglichkeit haben,
unmittelbar gegenüber den Unternehmen z. B. durch verbindliche Anordnungen die Einhaltung des Datenschutzes durchzusetzen. Darüber hinaus werde ich auch Bußgelder für Verstöße gegen die DSGVO unmittelbar gegenüber den Post- und Telekommunikationsanbietern verhängen können. Hierfür sieht die DSGVO einen Bußgeldrahmen von maximal 20 Millionen Euro oder 4 % des Weltjahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag
höher ist. Damit kommt auf mich auch eine völlig neue Aufgabe zu.
Abgesehen vom Telekommunikations- und Postgesetz sind im Bereich von Wirtschaft und Energie eine Reihe
weiterer Vorschriften an das neue Europäische Datenschutzrecht anzupassen. Dabei sind vor allem die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) von Bedeutung, bei denen zu prüfen ist, ob und
in welchem Umfang diese Vorschriften überhaupt beibehalten werden können. Weiteren Anpassungsbedarf
wird es z. B. im Energierecht, Vergaberecht und im Gewerberecht geben. Hierzu hatte das BMWi im Berichtszeitraum bereits mit den Vorbereitungen begonnen.
17.2 Einzelthemen
17.2.1 Digitalisierung der Energiewende - Smart Metering
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist da und setzt Maßstäbe!

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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