tungsgerichts nicht erforderlich. Die personenbezogenen Daten hätten vorab geschwärzt werden müssen.
Zwar war dem BMVg der Fehler noch selbst aufgefallen und es hatte eine Woche später den Empfängerkreis informiert, eine anonymisierte Version des Urteils übersandt und um Löschung der ersten E-Mail gebeten. Allerdings hatte das personalisierte Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits weitere Kreise gezogen.
Das BMVg hat im Rahmen der Eingabe alle beteiligten Dienststellen noch einmal eindringlich aufgefordert,
das Urteil in personalisierter Form zu löschen und die Umsetzung zu bestätigen.
Nachdem der Petent von Kameraden auf die Weiterleitung des vollständigen Urteils aufmerksam gemacht
worden war, bat er das BMVg zunächst selbst um Auskunft über diesen Vorgang. Unverständlicherweise ist
ihm gegenüber die bundeswehrinterne Verteilung des Urteils zuerst abgestritten worden. Das BMVg ist jedoch meiner Aufforderung gefolgt und hat seine Auskunft über die Empfänger des Urteils gegenüber dem
Petenten korrigiert.
16.3.2 Personalakten der Reservisten - wem gehören sie?
Eine Kontrolle im größten Personalaktenlager der Bundeswehr hat unvorhergesehene rechtliche Fragen aufgeworfen.
Im Berichtszeitraum haben meine Mitarbeiter dem größten Personalaktenlager der Bundeswehr einen Besuch
abgestattet. Hier werden sämtliche Personalakten der Reservisten verwaltet, die nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegen. Die Akten werden bei Bedarf an die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr zur Erteilung
von Auskünften versendet. Zudem wird ihre Vernichtung nach Ablauf der gesetzlichen Archivierungsfristen
überwacht.
Datenschutzrechtliche Probleme bereitete hierbei die organisatorische Einbindung des Aktenlagers. Die Einrichtung und ihre Mitarbeiter gehören planmäßig zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Der Gesetzgeber hat die Verantwortung für die Personalakten der Reservisten jedoch den
Karrierecentern der Bundeswehr (KarrC Bw) übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Führung
der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (SPersAV) i. V. m. § 2 Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz). Bei den KarrC Bw handelt es sich um die Rechtsnachfolger der Kreiswehrersatzämter
und dem BAPersBw nachgeordnete Behörden.
Aufgrund der vorstehend genannten gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die KarrC Bw, ist fraglich, ob eine
Aufbewahrung der Akten durch das BAPersBw nach geltender Rechtslage möglich ist.
Da insoweit noch Klärungsbedarf besteht, habe ich die Vertreter des BMVg und des BAPersBw Anfang 2017
zu einem gemeinsamen Gespräch in meine Dienststelle in Bonn eingeladen. Das rechtliche Problem wurde von
den Vertretern des BMVg erkannt. Sie sagten mir eine Klärung zu.
A. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 1.1; 1.2 f.; 1.6; 21.1; 21.5; 22.2

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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