13 Sportausschuss
13.1 Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich
Auch im Bereich des Sports wird die Datenschutz-Grundverordnung gelten. Die Akteure sollten sich daher frühzeitig mit ihren Auswirkungen beschäftigen.
Auch wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine expliziten Regelungen für den Bereich des
Sports vorsieht, sind ihre Bestimmungen auch hier zu beachten (vgl. Nr. 1.1, Nr. 1.2 f.). Dies gilt insbesondere
für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten, der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten wie z. B. Gesundheitsdaten und die Rechte der Betroffenen nach Kapitel III der DSGVO. Die umfangreichen Informationspflichten und Auskunftsrechte treffen auch die für eine Datenverarbeitung Verantwortlichen.
Ich empfehle daher auch den Akteuren im Sport, sich frühzeitig und intensiv mit den neuen Regelungen vertraut
zu machen.
13.2 Einzelthemen
Big Data im Sport
Big Data gewinnt auch im Bereich des Sports immer mehr an Bedeutung. Der Datenschutz sollte dabei frühzeitig berücksichtigt werden.
Der Sportausschuss des Deutschen Bundestages hatte mich zu einer öffentlichen Anhörung zum Thema Big
Data im Spitzensport am 1. Juni 2016 eingeladen. Ich habe diese Gelegenheit genutzt, um auf die Nutzungsmöglichkeiten, vor allem aber auch auf datenschutzrechtliche Risiken und Probleme hinzuweisen. Die Sammlung und Auswertung großer Datenmengen wird vermutlich mittlerweile in nahezu allen Sportarten u. a. zur
Gegneranalyse und zur Analyse der eigenen Leistung und deren Optimierung genutzt. Neben Trackern zur Ermittlung der Laufleistung und der physischen Fitness werden auch Kameradaten, bis hin zu Aufzeichnungen
durch Kameradrohnen, genutzt. Problematisch ist hierbei, inwieweit die vorgenommenen Datenverarbeitungen
durch Einwilligungen der Betroffenen gedeckt sind sowie die Nutzung und Sicherung der gespeicherten Daten.
Mangels gesetzlicher Grundlage ist für die Erhebung personenbezogener Daten stets eine Einwilligung der betroffenen Sportlerinnen und Sportler einzuholen. Ob diese unter allen Umständen frei von jeglichem Zwang ist,
kann zumindest fraglich sein. Aufgrund des großen Wertes der Daten gerade auch für Konkurrenten im bezahlten Spitzensport besteht die nicht zu unterschätzende Gefahr des Datendiebstahls. Die erhobenen Daten sind
deshalb durch technische und organisatorische Maßnahmen abzusichern. Auch wenn sich das Thema Big Data
im Sport aus Sicht des Datenschutzes und nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand zu den bisher bekannten
Anwendungen mit dem derzeit vorhandenen datenschutzrechtlichen Instrumentarium erfassen, regeln und steuern lässt, mag ich künftigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zum Schutz der Betroffenen nicht ausschließen.
A. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 1.1; 1.2 f.; 21.1; 21.5
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016