12 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
12.1 Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich
Bisher gilt das nationale Bundesdatenschutzgesetz nur für den administrativen Bereich der Justiz. Dies wird
auch künftig mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) so bleiben.
Mit dem Justizprivileg (Art. 55 Abs. 3) klärt die DSGVO den sachlichen Geltungsbereich für die Justiz. Im
Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit unterstehen die Gerichte nicht der Datenschutzaufsicht. Nur bei Verwaltungsangelegenheiten der Gerichte können die Datenschutzaufsichtsbehörden tätig werden. Dies entspricht der
bisherigen Rechtslage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2b BDSG.
Die Datenschutz-Grundverordnung wird sich auch auf den Verbraucherschutz auswirken. Einerseits geht die
Stärkung der Betroffenenrechte - bei allen Unterschieden - häufig auch einher mit einer Stärkung des Verbraucherschutzes. Mit der Ausübung der durch das Datenschutzrecht gewährten Rechte nehmen die Betroffenen ein
wichtiges Freiheitsrecht - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wahr. Der Verbraucherschutz sichert hingegen den Schutz des Einzelnen vor einer auf wirtschaftlichem Ungleichgewicht beruhenden Benachteiligung und verfolgt damit ein anderes Ziel. Dennoch können z. B. eine höhere Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder gesetzliche Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung
auch zu einem verbesserten Verbraucherschutz beitragen.
Andererseits enthält Artikel 80 Absatz 2 DSGVO eine ganz unmittelbare Schnittstelle zwischen Daten- und
Verbraucherschutz. Die Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Regelungen einzuführen, die es Datenschutzverbänden erlauben, unabhängig von einem Auftrag einer betroffenen Person bei den Aufsichtsbehörden Beschwerden einzulegen oder gerichtliche Hilfe gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden oder gegen Verantwortliche zu beanspruchen. Insoweit wird zu prüfen sein, ob das Unterlassungsklagegesetz im Hinblick auf
die im Jahre 2015 geschaffene datenschutzrechtliche Verbandsklage (vgl. 25. TB Nr. 6.1) angepasst werden
muss.
12.2 Einzelthemen
12.2.1 Die Justiz wird digitalisiert
Auch im Bereich der Justiz schreitet die Digitalisierung weiter voran.
Die zunehmende Digitalisierung erreicht immer mehr auch den Bereich der Justiz. Die flächendeckende Einführung elektronischer Akten bei Gerichten und im Strafverfahren ist wohl nur noch eine Frage der Zeit. Mit dem
Justizkommunikationsgesetz wurden bereits 2005 die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Aktenbearbeitung an Gerichten geschaffen. Wider Erwarten haben die Regelungen jedoch bis heute noch nicht zu
einer flächendeckenden elektronischen Aktenbearbeitung geführt. Die Papierakte hält sich tapfer.
Eine Wende könnte jedoch das Inkrafttreten weiterer Vorschriften des Gesetzes über die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten bringen. Ab 2018 sind diese verpflichtet, einen elektronischen Zugang zu eröffnen, damit Schriftstücke und insbesondere Klagen auch elektronisch eingereicht werden können.
Ab 2022 sind Behörden und Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze bei Gericht nur noch elektronisch einzureichen.
Neben vielen praktischen und arbeitsorganisatorischen Herausforderungen ist die Einführung einer elektronischen Aktenführung immer auch eine Herausforderung für den Datenschutz. Das gilt insbesondere im Hinblick
auf die langen Aufbewahrungs- bzw. Speicherfristen für Gerichtsakten. Elektronische Speichermedien haben
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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