Gemäß § 3 Absatz 3 Antiterrordateigesetz (ATDG) sind Daten, die aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu
kennzeichnen sind, auch bei der Speicherung in der ATD entsprechend zu kennzeichnen. Dies trifft regelmäßig
auf Daten zu, die im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung nach dem Artikel 10 - Gesetz gewonnen
werden. Ich hatte bereits in meinem 23. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.2) ausgeführt, dass das BfV entgegen der im
ATDG normierten gesetzlichen Voraussetzungen alle Daten, die durch heimliche Telekommunikationsüberwachungen erhoben worden waren und daher besonders gekennzeichnet werden mussten, ungekennzeichnet in die
ATD übertragen hatte.
Auf meine Aufforderung hin hatte das BfV zugesagt, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung durchzuführen und sämtliche Empfänger über ihre Kennzeichnungspflicht zu unterrichten. Auf eine formelle Beanstandung hatte ich deshalb seinerzeit verzichtet. Im Lichte dessen war ein Schwerpunkt meiner Prüfung die Umsetzung dieser Zusage. Bei meiner neuerlichen Kontrolle musste ich leider feststellen, dass das BfV
für diese Problematik immer noch keine Lösung gefunden hat und sich stattdessen weitere Kennzeichnungsverstöße gezeigt haben. Dies stellt einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß dar, den ich formell beanstandet habe.
Gemäß § 24 Absatz 4 BDSG ist das BfV als öffentliche Stelle des Bundes verpflichtet, mich bei der Erfüllung
meiner Aufgaben zu unterstützen. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und
meines hieraus resultierenden Kontrollauftrags („Kompensationsfunktion“; vgl. o. Nr. 10.2.10.2), kommt dieser
Unterstützung bei den die Nachrichtendienste betreffenden Kontrollen eine noch größere Bedeutung zu.
Das BfV hat mir allerdings nicht in hinreichendem Maße ermöglicht, die mir gemäß § 10 Absatz 1 ATDG zugewiesene datenschutzrechtliche Kontrollfunktion auszuüben. Mir wurden die im Vorfeld der Kontrolle erbetenen Daten und Informationen nur zu einem äußerst geringen Anteil und zudem verspätet zur Verfügung gestellt.
Die wenigen überhaupt zur Verfügung gestellten Daten waren nicht praktikabel auswertbar. Die von mir für die
Kontrolle als notwendig erachteten technischen und organisatorischen Voraussetzungen wurden im Vorfeld
nicht geschaffen und konnten auch während der Kontrolle nur in geringem Umfang hergestellt werden. So war
ein hinreichender Systemzugriff nicht möglich. Die anwesenden Mitarbeiter des BfV verfügten nicht über die
notwendigen Berechtigungen und/oder waren nicht in der Lage, die Systeme adäquat zu bedienen. Diese unzureichenden Unterstützungen begründen ebenfalls einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß, den ich formell beanstandet habe.
10.3.6 NSA-Skandal: Kontrolle des BND mit ungeahnten Folgen
Meine Kontrolle der Außenstelle des BND in Bad Aibling belegt die Notwendigkeit, insbesondere im Bereich
der Nachrichtendienste den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Datenschutzkontrollen
durchzuführen.
Die Auswirkungen des NSA-Skandals (vgl. 25. TB Nr. 2.1.1) hat meine Tätigkeit auch in diesem Berichtszeitraum nachhaltig bestimmt. Zwischenzeitlich liegen Kontrollergebnisse vor, über die ich aus Gründen des Geheimschutzes an dieser Stelle nicht detailliert berichten darf. Bei meiner Kontrolle habe ich Rechtsverstöße
festgestellt und förmlich beanstandet. Es obliegt allein der Entscheidung des Gesetzgebers, diese Vorgaben zu
ändern bzw. anzupassen, um legitimen Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerecht werden zu können.
Meine Erkenntnisse habe ich unter Wahrung der Vorgaben des Verschlusssachenschutzes an das für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständige Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), die
G-10-Kommission des Deutschen Bundestages und den ersten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode (NSA-Untersuchungsausschuss) (vgl. o. Nr. 10.2.10.2; 25. TB Nr. 2.1.1) übersandt.
Von herausragender Bedeutung bei meiner Kontrolle waren die jeweils mehrtägigen Vor-Ort-Prüfungen im
Oktober 2013 und im Dezember 2014. Aufgrund meiner unerwarteten Feststellungen im ersten Termin habe ich
das Kontrollteam zwingend verstärken müssen. Da ich für die Kontrolle der Nachrichtendienste nur Personal

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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