Auftragsdatenvereinbarung nach § 11 BDSG“ sowie von „Muster“-Leistungsbeschreibungen für die einzelnen
Verfahren hat mir das Bundesamt eine vollständige und endgültige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des
§ 11 BDSG innerhalb des Jahres 2017 zugesagt.
10.3.2 Kontrolle der „Falldatei Rauschgift“
Beim Bundeskriminalamt und im Bereich der Zollfahndung habe ich die „Falldatei Rauschgift“ geprüft. An
dieser datenschutzrechtlichen Kontrolle haben auch die Landesbeauftragten für Datenschutz in einem Großteil
der Bundesländer teilgenommen und die von den jeweiligen Landespolizeibehörden gespeicherten Daten geprüft. Bei einer Vielzahl der gespeicherten Datensätze fehlte die gesetzlich geforderte Dokumentation. Bundesweit gespeichert waren zahlreiche Bagatellfälle.
Die Falldatei Rauschgift wird seit den 1980er Jahren beim BKA als bundesweite Verbunddatei geführt. Verantwortlich für den Inhalt der gespeicherten Daten sind die jeweiligen Verbundteilnehmer. Neben dem BKA
nehmen das Zollkriminalamt (ZKA) für den Bereich der Zollfahndung und die Polizeibehörden der Länder an
der Datei teil. Aus diesem Grund hatte ich angeregt, diese Datei sowohl aus Bundes- als auch aus Landessicht
zu kontrollieren. Die Kolleginnen und Kollegen auf Landesebene sind dieser Anregung zum großen Teil gefolgt
und haben die entsprechenden Einspeicherungen der Polizeien der Länder kontrolliert. Bei einer ersten Kontrolle beim BKA stellte ich fest, dass dieses selbst nur Fälle sehr schwerer Drogenkriminalität gespeichert hatte,
gleichzeitig fiel aber die Speicherung vieler Fälle der Bagatellkriminalität auf.
In einem Fall ging es etwa um einen Apotheker, der in den hinteren Bereich seines Ladengeschäfts gegangen
war, um ein Rezept zu prüfen. In diesem Moment entwendete der Kunde ein als Betäubungsmittel eingestuftes
Medikament. In der Datei gespeichert wurde aber der Apotheker. In weiteren Fällen ging es um den Besitz geringer Mengen (z. B. ein „Joint“) oder darum, dass Wohnungsinhaber bei einer Privatfeier geduldet hatten, dass
einzelne Gäste einen „Joint“ rauchen („Tatort: Toilette“).
Mit Stand Juli 2015 enthielt der Falldatei Rauschgift insgesamt 680.665 Einspeicherungen.
Die Speicherung derartiger Fälle in einer bundesweiten Verbunddatei ist nur verhältnismäßig, wenn zusätzlich
weitere Gründe die Notwendigkeit dokumentieren. In einer so genannten Negativprognose sind Tatsachen festzuhalten, aus denen sich ergibt, dass gegen den Betroffenen in Zukunft Strafverfahren zu führen sein werden.
Hierzu müssen der Fall und die Person umfassend gewürdigt werden und die Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (§ 8 Abs. 2 BKAG). Zudem muss der Fall eine länderübergreifende oder internationale Bedeutung haben
oder es muss sich um einen besonders erheblichen Fall handeln. Die als Stichproben gezogenen Fälle wurden
von den Landesbeauftragten für Datenschutz in eigener Zuständigkeit geprüft.
Im Bereich des ZKA habe ich selbst geprüft und dabei festgestellt, dass durchgehend dokumentierte Negativprognosen fehlten. Deshalb ließ sich nicht abschließend untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Speicherung vorlagen. Gerade in Fällen, die von den Hauptzollämtern an das ZKA gemeldet worden waren, ging es jedoch oft um geringe Mengen Betäubungsmittel (hierbei insbesondere Cannabis),so dass eine bundesweite Speicherung nicht verhältnismäßig war. Dies habe ich gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen beanstandet.
In Folge meiner Beanstandung hat das Bundesministerium der Finanzen das ZKA gebeten, die Negativprognosen, bei denen auch der Grad des Restverdachts und die jeweilige Tatbeteiligung zu berücksichtigen sind, nachzuholen und die Daten nach § 8 Absatz 2 BKAG in den Fällen zu löschen oder zu anonymisieren, in denen diese
Bedingungen nicht erfüllt sind. Sollte diese Überprüfung zeitnah nicht durchgeführt werden können, sind die
Daten zu löschen bzw. bis zum Abschluss der Prüfung zu sperren.

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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